EUROPARECHT
Pflegekassen müssen Pflegedienstleistungen im EU-Ausland nicht erstatten
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Luxemburg (jur). Die Pflegekassen müssen weiterhin keine Rechnungen für Pflegedienstleistungen im EU-Ausland erstatten. Mit einem am Donnerstag, 12. Juli 2012, in Luxemburg verkündeten Urteil wies der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine entsprechende Klage der EU-Kommission gegen Deutschland ab (Az.: C-562/10). Nach Schätzung der Bundesregierung hätte eine Niederlage Deutschlands die Pflegekassen jährlich 100 Millionen Euro gekostet.
Seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2011 zahlen die Pflegekassen das Pflegegeld zeitlich unbegrenzt auch in andere EU-Länder. Die EU-Kommission verlangte, dass auch Sachleistungen durch Pflegedienste voll bezahlt werden müssen, wenn sich in Deutschland pflegeversicherte Personen in anderen EU-Ländern aufhalten. Entsprechende Rechnungen, etwa während eines Urlaubs, werden bislang nicht erstattet.
Allerdings können Pflegebedürftige Leistungen nach den Regelungen der örtlichen Sozialträger in Anspruch nehmen, argumentierte Deutschland. Diese rechnen dann direkt mit der deutschen Pflegekasse ab.
Der EuGH rügte nun, dass die EU-Kommission auf dieses und andere Argumente Deutschlands nicht geantwortet habe. Die von der Kommission herangezogene EuGH-Rechtsprechung zur Krankenversicherung sei nicht übertragbar, weil Krankheit in der Regel vorübergehend, Pflegebedürftigkeit dagegen oft von Dauer sei. Außerdem müssten EU-Bürger auch nach europäischem Recht durchaus damit rechnen, dass ihre soziale Absicherung in einem anderen Land geringer ist als im Herkunftsland.
Vor diesem Hintergrund wies der EuGH die Klage der EU-Kommission als zumindest unzureichend begründet ab.
In Berlin begrüßte dies der AOK-Bundesverband. Die Entscheidung sichere „eine vernünftige Relation von Leistung und Bezahlung bei Pflegeleistungen“. Die Pflegekassen dürften nicht verpflichtet werden, Leistungen zu bezahlen, deren Qualität sie nicht kontrollieren können.
Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage