VERSICHERUNGSRECHT
Prämienzahlung ohne Versicherungsschutz
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Zur Frage, ob der Versicherer trotz gekündigter Haftpflichtversicherung für das laufende Versicherungsjahr die Prämie verlangen kann
Kurzfassung
Zahlt der Versicherungsnehmer den fälligen Versicherungsbeitrag für sein Fahrzeug nicht, wird er unter Umständen doppelt bestraft. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann das Versicherungsverhältnis durch fristlose Kündigung beenden. Trotzdem bleibt sie berechtigt, für die laufende Versicherungsperiode die Prämie zu fordern.
Das verdeutlicht ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall. Ein säumiger Versicherter wurde verurteilt, seiner Versicherung für die Zeit nach der Kündigung rund 10.500 € zu zahlen.
Sachverhalt
Der Beklagte hatte seine beiden LKWs bei der klagenden Versicherungsgesellschaft haftpflichtversichert. Die zum 01.01.2000 fälligen Versicherungsprämien zahlte er nicht. Im März 2000 forderte die Klägerin den Säumigen auf, die Versicherungsbeiträge binnen zwei Wochen zu entrichten. Zugleich erklärte sie für den Fall der nicht rechtzeitigen Bezahlung die fristlose Kündigung des Versicherungsvertrages. Der Versicherungsnehmer reagierte nicht. Obwohl der Versicherungsschutz für die beiden Fahrzeuge entfallen war, verlangte die Klägerin für das laufende Versicherungsjahr 2000 noch die Prämie. Zu Unrecht, meinte der Beklagte, seien die Versicherungsverhältnisse doch beendet worden. Die gesetzliche Regelung im Versicherungsvertragsgesetz, auf die sich der Versicherer stütze, sei verfassungswidrig.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg gab der Klägerin Recht. Die Versicherungsgesellschaft sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes vorgegangen. Sie habe den Beklagten auch ausdrücklich auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Leistung der Prämien hingewiesen. Die gesetzlichen Regelungen seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Vorschriften seien ein Ausgleich für den anfallenden Verwaltungsaufwand des Versicherers. Sie seien nicht willkürlich. Die Zahlungspflicht nach Kündigung würde erst ausgelöst, wenn der Versicherungsnehmer trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen nicht leiste.
Fazit
Nicht zahlen kann mitunter doppelt teuer werden.
(Urteil des Landgerichts Coburg vom 22.07.2003, Az: 11 O 330/03, rechtskräftig