VERSICHERUNGSRECHT
Hausrat-Außenversicherungsschutz umfasst nicht eine Zweitwohnung
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Frankenthal (jur). Der „Außenversicherungsschutz“ einer Hausratversicherung bezieht sich nicht auf Sachen, die sich gewöhnlich in einer Zweitwohnung befinden. Das hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in einem am Mittwoch, 29. November 2023, bekanntgegebenen Urteil klargestellt (Az.: 3 O 236/22).
Der Kläger hatte seiner Hausratversicherung den Diebstahl eines Fahrrads gemeldet. Das fast 5.000 Euro teure Bike war nach seinen Angaben bei einem Einbruch in den Keller seiner Zweitwohnung in Baden-Württemberg entwendet worden.
Die Hausratversicherung lehnte eine Schadensregulierung ab. Der Diebstahl aus einer Zweitwohnung sei durch die Versicherung nicht gedeckt.
Dies bestätigte nun auch das Landgericht Frankenthal. Ohne Erfolg hatte der Kläger auf den bei Hausratversicherungen üblichen „Außenversicherungsschutz“ verwiesen. Dieser deckt den Verlust von Sachen ab, die sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befinden, etwa bei einem Diebstahl aus einem Hotelzimmer.
Hierzu stellte das Landgericht nun klar, dass dies in einer Zweitwohnung nur Gegenstände umfasst, „die eigentlich in der Hauptwohnung ihren Platz haben und sich nur vorübergehend außerhalb des Hauptwohnsitzes befinden“. Es handele sich hier um eine „Erweiterung des grundsätzlich an den Versicherungsort gebundenen Versicherungsschutzes“. Zweck sei es aber nicht, Sachen zu versichern, die sich gewöhnlich an einem anderen Ort wie einer Zweitwohnung befinden.
Hier habe der Kläger sein Fahrrad gewöhnlich am Ort der Zweitwohnung genutzt und aufbewahrt. Nur während mehrwöchiger Urlaubszeiten habe er es mit in die Hauptwohnung genommen. Dort habe es daher nicht zum versicherten Hausrat gehört, so das Landgericht in seinem bereits rechtskräftigen Urteil vom 29. März 2023.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock