VERSICHERUNGSRECHT
Für Betriebsschließung wegen Covid 19 kann Versicherung haften
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Karlsruhe (jur). Bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung infolge der Covid-19-Pandemie können betroffene Unternehmen im Einzelfall ihre hierfür abgeschlossene Versicherung in Haftung nehmen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Versicherungsbedingungen eine Haftung für im Infektionsschutzgesetz aufgeführte Krankheiten vorsehen und Covid 19 im Gesetz dann auch aufgenommen wurde, urteilte am Mittwoch, 18. Januar 2023, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: IV ZR 465/21). Kein Geld gebe es aber für Zeiträume, in denen die Erkrankung im Gesetz noch nicht als meldepflichtig aufgenommen wurde, konkret also den „ersten Lockdown“ im Frühjahr 2020.
Damit kann ein niedersächsischer Hotelbetreiber zumindest teilweise Leistungen von seiner Betriebsschließungsversicherung beanspruchen. Das Unternehmen musste nach behördlicher Anordnung seinen Betrieb für touristische Gäste zweimal wegen der Covid-19-Pandemie schließen. Einmal betraf dies den Zeitraum vom 18. März bis zum 25. März 2020 und ein weiteres Mal bei einem zweiten Lockdown ab dem 2. November 2020. Der Hotelbetreiber fürchtete keine finanziellen Einbußen, da er auf seine Betriebsschließungsversicherung vertraute.
Doch der Versicherer lehnte jegliche Zahlungen für die Betriebsschließungen ab. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei Covid 19 gar nicht im Infektionsschutzgesetz aufgeführt gewesen. Damit bestehe auch kein Versicherungsschutz.
Der BGH gab dem klagenden Hotelbetreiber zumindest teilweise recht. Hier seien die Versicherungsbedingungen so formuliert gewesen, dass Versicherungsschutz bei einer Betriebsschließung für im Infektionsschutzgesetz aufgeführte Krankheiten gilt. Während des ersten Lockdowns sei Covid 19 noch nicht aufgeführt gewesen, so dass der Hotelbetreiber für diesen Zeitraum leer ausgehe. Der Hotelbetreiber könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Land Niedersachsen in einer Verordnung Meldepflichten erlassen hat. Maßgeblich seien laut Versicherungsvertrag vielmehr die im Infektionsschutzgesetz aufgeführten meldepflichtigen Erkrankungen. Dies sei klar so vereinbart worden.
Allerdings müsse die Versicherung für Einbußen währen des zweiten Lockdowns haften, urteilte der BGH. Denn zwischenzeitlich habe der Gesetzgeber Covid 19 im Infektionsschutzgesetz als meldepflichtige Krankheit aufgenommen, so dass nunmehr Versicherungsschutz bestehe.
Enthalten dagegen die Versicherungsbedingungen wie in den meisten Fällen bei Vertragsschluss eine klar formulierte Krankheitsliste, ist diese entscheidend, urteilte der BGH bereits am 26. Januar 2022. (AZ: IV ZR 144/21; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Werde darin Covid 19 nicht aufgeführt, gebe es auch kein Geld.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock