VERSICHERUNGSRECHT
Vage Angaben bei Wildunfall reichen für Haftung der Teilkasko nicht
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Vage Angaben bei Wildunfall reichen für Haftung der Teilkasko nicht © Symbolgrafik:© Halfpoint - stock.adobe.com
Koblenz (jur). Kommt es wegen eines Wildwechsels zu einem Unfall, stehen ohne weitere Tierspuren am Auto die Chancen für einen von der Kaskoversicherung zu übernehmenden Schaden schlecht. Beruft sich die Kfz-Halterin nur auf den Fahrer als Zeugen, sollte dieser dann schon präzise den Unfallhergang darstellen können, betonte das Landgericht Koblenz in einem am Montag, 3. Juli 2023, bekanntgegebenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az.: 10 O 227/22). Andernfalls können danach keine Versicherungsleistungen beansprucht werden.
Der Ehemann der Klägerin war im Januar 2022 auf nasser Fahrbahn mit ihrem Daimler-Chrysler Modell 300 c von der Straße abgekommen und in einen nassen Graben gegen einen Baumstumpf gefahren. Es entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von 6.522 Euro.
Die Klägerin machte bei ihrer Teilkaskoversicherung einen Wildschaden geltend. In einem Waldstück sei unvermittelt ein Reh von rechts kommend vor das Auto gelaufen. Nur mit einer Vollbremsung habe ein Frontalzusammenstoß vermieden werden können. Das Reh habe das Auto nur touchiert.
Das Landgericht urteilte am 31. Mai 2023, dass die Kaskoversicherung nicht für den Schaden am Fahrzeug aufkommen müsse. Denn das behauptete Unfallgeschehen infolge eines Wildwechsels sei nicht ausreichend bewiesen. Der Ehemann habe als Zeuge nur vage und unpräzise Angaben zu dem Unfall mit dem Wildtier gemacht. Weder habe er dargelegt, wie und wo er das Reh wahrgenommen hat, noch wohin es sich bewegt hatte.
Zudem seien keinerlei Wildspuren am Fahrzeug festgestellt worden, wie etwa Blut, Sekret oder Wildhaare. Zwar sei dies aufgrund des Aufpralls des Autos nicht verwunderlich. Andere objektive Anhaltspunkte, die den Vortrag der Klägerin stützten, gebe es aber auch nicht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock