VERWALTUNGSRECHT
Quarantäne für Rückkehrer aus Corona-Risikogebieten war unzulässig
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Quarantäne für Rückkehrer aus Corona-Risikogebieten war unzulässig © Symbolgrafik:© Vitalii Vodolazskyi - stock.adobe.com
München (jur). Im Kampf gegen die Coronapandemie durften die Länder für Einreisende aus sogenannten Risikogebieten nicht pauschal eine Quarantäne anordnen. Mit einem am Mittwoch, 2. August 2023, verkündeten Urteil stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München fest, dass eine entsprechende Verordnung des Freistaats Bayern vom 5. November 2020 unwirksam war (Az.: 20 N 20.2861). Eine Quarantäne setze einen individuellen Ansteckungsverdacht voraus.
Nach der Einreisequarantäne-Verordnung in Bayern mussten sich Rückkehrer aus „Risikogebieten“ mit hohen Corona-Infektionszahlen nach ihrer Einreise unverzüglich für zehn Tage in Quarantäne begeben. Die bayerische Verordnung beruhte auf einer Musterverordnung des Bundes. Auch die anderen Bundesländer hatten vergleichbare Regelungen geschaffen.
Auf die Klage eines Ehepaars aus München stellte der VGH nun fest, dass die Verordnung unwirksam war. Die Einreise aus einem Risikogebiet sei „bereits grundsätzlich nicht geeignet, den für eine Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen Ansteckungsverdacht zu begründen“, betonten die Münchener Richter. Ein Ansteckungsverdacht verlange regelmäßig eindeutige Symptome oder einen Kontakt mit einer infizierten Person.
Zudem habe die Verordnung für die Einstufung eines Landes als Risikogebiet auf die jeweils aktuellen Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) verwiesen. Hierfür habe es damals aber noch keine wirksame Rechtsgrundlage gegeben.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ der VGH München gegen sein Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock