VERSICHERUNGSRECHT
Rechtslage, wenn weitere bestehende Unfallversicherungen verschweigt werden
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Zu den Folgen, wenn der Versicherungsnehmer beim Abschluss einer privaten Unfallversicherung weitere bestehende Unfallversicherungen verschweigt.
Kurzfassung
Verneint der Versicherte wahrheitswidrig die Frage, ob bei anderen Versicherungsgesellschaften weitere private Unfallversicherungen bestehen, kann dies böse Folgen haben: Er verliert im Schadensfalle unter Umständen mögliche Invaliditätsansprüche.
Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall. Die Klage eines durch einen Unfall Geschädigten gegen den Unfallversicherer auf Zahlung von rund 20.000 € wurde abgewiesen. Der Versicherungsnehmer habe die Frage, ob er weitere private Unfallversicherungen abgeschlossen habe, absichtlich falsch beantwortet. Die Versicherungsgesellschaft müsse daher nicht zahlen. Für den Versicherer sei nämlich das Bestehen weiterer Versicherungsverträge bedeutsam, um gegebenenfalls zusätzliche Informationen einzuholen.
Sachverhalt
Im Sommer 2001 verdrehte sich der spätere Kläger bei der Gartenarbeit das linke Bein. Die Folgen waren ein künstliches Hüftgelenk und ein Dauerschaden. Der Versicherte meldete den Unfall seiner privaten Unfallversicherung. Die Frage, ob anderweitige Unfallversicherungen bestünden, verneinte er. Bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 2000 hatte er eine entsprechende Frage mit Nein beantwortet. Tatsächlich besaß der Versicherungsnehmer bei vier anderen Versicherungsgesellschaften private Unfallversicherungen. Der in Anspruch genommene Versicherer lehnte daher jegliche Invaliditätsentschädigung ab, habe der Versicherte doch das Bestehen der weiteren Unfallversicherungen arglistig verschwiegen. Seiner damaligen Versicherungsagentin habe er die anderen Versicherungsverträge mitgeteilt, rechtfertigte sich der Kläger. Sie habe lediglich vergessen, sie in den Antrag aufzunehmen.
Gerichtsentscheidung
Damit drang der Kläger vor dem Landgericht Coburg nicht durch. Das Gericht sah es nach Vernehmung der Versicherungsagentin als erwiesen an, dass der Kläger die bestehenden vier weiteren Unfallversicherungen bewusst verschwiegen hatte. Die richtige Beantwortung dieser Frage sei aber für den Versicherer wichtig gewesen, hätte sie doch für ihn Anlass sein können, den Abschluss des Vertrages besonders sorgfältig zu prüfen. Weil der Kläger auch auf die Folgen unrichtiger Angaben hingewiesen worden sei, gehe er leer aus.
Fazit
Wehe dem, der es mit der Wahrheit nicht genau nimmt.
(Urteil des Landgerichts Coburg vom 21.05.2003, Az: 12 O 984/02; rechtskräftig)