VERWALTUNGSRECHT
Rechtsverordnungen brauchen ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage nicht anzugeben
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine auf die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht in innerstaatliches Recht gerichtete Rechtsverordnung nicht deshalb nichtig ist, weil sie keinen Hinweis auf die maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Normen enthält.
Das Problem tauchte in einem Verfahren auf, in dem der Kläger das Recht in Anspruch nahm, von seinem Verpächter die zunächst nur gepachtete Milchquote endgültig zu übernehmen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich in der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung Nr. 3950/92 sowie in der vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlassenen Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom 12. Januar 2000.
Das Grundgesetz verlangt in Artikel 80 Abs. 1 Satz 3, dass in einer Rechtsverordnung deren Rechtsgrundlage anzugeben ist. Ein Verstoß hiergegen führt zu ihrer Nichtigkeit. Die Zusatzabgabenverordnung zitiert insoweit die Ermächtigungsvorschriften des nationalen Rechts, aber keine Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. Ob diese Verfahrensweise mit dem sog. Zitiergebot in Einklang steht, wird seit einiger Zeit unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diskutiert.
In seinem heute ergangenen Urteil stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass eine Rechtsverordnung dem Zitiergebot genügt, wenn sie die in einem deutschen Parlamentsgesetz enthaltene Ermächtigungsnorm benennt. Die angeführte Grundgesetzbestimmung bezieht sich allein auf das innerstaatliche Verhältnis zwischen Legislative und Exekutive auf dem Gebiet der Normsetzung. Die Exekutive ist nur dann und insoweit zum Erlass von Rechtsvorschriften befugt, als sie hierzu durch das Parlament ermächtigt worden ist. Dagegen betrifft das Zitiergebot nicht das Verhältnis von Europäischer Gemeinschaft und Mitgliedstaat bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts.
BVerwG 3 C 10.02 – Urteil vom 20. März 2003