VERWALTUNGSRECHT
Rundfunkbeitrag auch bei unbefristeter Rundfunkgebührenbefreiung
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Hannover (jur). Wurde einem Schwerbehinderten in der Vergangenheit eine unbefristete Rundfunkgebührenbefreiung gewährt, kann er beim neuen Rundfunkbeitrag dennoch zur Kasse gebeten werden. Denn die zuvor gewährte unbefristete Gebührenbefreiung gilt nicht „für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung“, entschied das Verwaltungsgericht Hannover in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 15. Januar 2014 (Az.: 7 A 6087/13). Auch auf Vertrauensschutz könne sich der von den Rundfunkabgaben befreite Schwerbehinderte nicht berufen.
Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 1. Januar 2013 hatte der Gesetzgeber die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkabgaben gänzlich neu überarbeitet. So wurden die zuvor erhobenen Rundfunkgebühren von einem Rundfunkbeitrag abgelöst, den nun grundsätzlich alle Haushalte zahlen müssen, unabhängig davon, ob ein Fernseher oder Radio vorhanden ist.
Bis Ende 2012 konnten sich Behinderte von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreien lassen, wenn sie das Merkzeichen „RF“ in ihrem Schwerbehindertenausweis hatten. Dieses wurde unter anderem erteilt, wenn der schwerbehinderte Mensch ans Haus gebunden war und dabei mindestens einen Grad der Behinderung von 80 hatte.
Doch mit dem jetzt eingeführten Rundfunkbeitrag wurden die Befreiungsregelungen geändert. Befreit sind weiterhin Hartz-IV-Bezieher, Asylbewerber oder auch Empfänger von Blindenhilfe. Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „RF“ müssen dagegen nun einen ermäßigten Beitrag zahlen.
Dies wollte im vorliegenden Rechtsstreit die schwerbehinderte Klägerin nicht einsehen. Bei ihr seien ein Grad der Schwerbehinderung von 100 sowie das Merkzeichen „RF“ festgestellt worden. Von der Rundfunkgebührenpflicht wurde sie seit 27. September 2010 unbefristet befreit. Dies müsse auch für den neuen Rundfunkbeitrag gelten, so die Frau. Ihr stehe Vertrauensschutz zu; schließlich habe sie mit der Gebührenbefreiung darauf vertrauen können, dass sie nicht mehr zur Zahlung von Rundfunkabgaben herangezogen werde.
Doch das Verwaltungsgericht widersprach. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren habe sich nur auf die damaligen gesetzlichen Bestimmungen bezogen. Beim neuen Rundfunkbeitrag müsse sie nun den ermäßigten Satz zahlen. Der Vertrauensschutz über die zuvor gewährte Befreiung von den Rundfunkabgaben reiche nicht soweit, dass die Klägerin für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung darauf pochen könne.
Die Klägerin zähle jetzt unstreitig nicht mehr zu dem Personenkreis, dem eine Befreiung von den Rundfunkabgaben gewährt werde. Dass der Frau die Pflegestufe II zuerkannt wurde, begründe ebenfalls noch keine Befreiung von den Rundfunkbeiträgen.
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