VERBRAUCHERRECHT
Schlecht beraten mit dem Namen des Vaters
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Zur Haftung eines Anlageberaters für die Vermittlung von Genussrechten der Firma SMP, die später nahezu wertlos werden
Kurzfassung
Bei nicht wenigen Kapitalanlegern ist zuletzt der Traum vom großen Geld jäh geplatzt. Wohl dem, der einen Anlageberater hatte. Denn unter Umständen kann sich der enttäuschte Anleger bei ihm schadlos halten. Jedenfalls dann, wenn der Berater bei der Anlageempfehlung die Interessen des Investierenden nicht beachtet hat.
Gerade eine solche anlegergerechte Beratung vermissten Landgericht Coburg und Oberlandesgericht Bamberg in einem jetzt entschiedenen Fall. Sie verurteilten daher einen Kapitalanlageberater zur Schadensersatzleistung von ca. 24.000 € an den Anleger. Die als sicher empfohlenen Genussrechte hatten sich im Nachhinein als Reinfall erwiesen.
Sachverhalt
Der spätere Beklagte hatte genug von seinem Dasein als angestellter Bankkaufmann und machte sich als Anlageberater selbständig. Im Jahr 2001 suchte er einen ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannten betagten Bankkunden auf. In höchsten Tönen empfahl er dem alten Mann, als Altersvorsorge Genussrechte des Finanzdienstleisters SMP zu kaufen. Für deren Sicherheit verbürgte sich der Berater sogar mit dem Namen seines Vaters. Auf die Lobeshymne vertrauend, zeichnete der Kläger 469 Genussrechte für insgesamt rund 24.000 €. Es folgte die große Ernüchterung: Die SMP ging pleite und meldete Insolvenz an. Die Genussrechte hatten nahezu keinen Wert mehr. Von einer fehlerhaften Empfehlung und Schadensersatzzahlungen wollte der Berater aber nichts wissen. Er habe nur im Namen der SMP gehandelt und den Anleger anhand von Prospektmaterial über alle Risiken aufgeklärt.
Gerichtsentscheidung
Doch hiermit drang er weder beim Landgericht Coburg noch beim Oberlandesgericht Bamberg durch. Ein Beratervertrag sei mit dem Beklagten persönlich zustande gekommen. Er habe nämlich nicht deutlich gemacht, nur für die SMP handeln zu wollen. Zudem habe der Berater auch persönliches Vertrauen beansprucht: Er habe die Vermögensverhältnisse des Klägers aus seiner Zeit als Bankkaufmann gekannt und für die Sicherheit der Geldanlage mit dem Namen seines Vaters gebürgt. Die Beratung sei fehlerhaft gewesen. Der Beklagte habe wahrheitswidrig die Anlage in Genussrechten der SMP in puncto Sicherheit einer Spareinlage bei Banken gleichgestellt. Er müsse dem Kläger daher den angelegten Kapitalbetrag Zug um Zug gegen Abtretung der Genussrechte erstatten. Ausnahmsweise treffe den betagten Kläger als in Kapitalgeschäften völlig Unerfahrenen keine Mitschuld.
Fazit
Ein Ratgeber tut oft gut daran, mit sich selbst zu Rate zu gehen, bevor er Empfehlungen ausspricht.
( Urteil des Landgerichts Coburg vom 18.02.2004, Az: 21 O 628/03; Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26.05.2004 und vom 24.06.2004; Az: 6 U 14/04; rechtskräftig)