VERWALTUNGSRECHT
Schulplatzvergabe per Los unzulässig
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Berlin (jur). Die Integration von behinderten Schülern in allgemeinen Schulen darf bei der Schulplatzvergabe nicht vom Losglück abhängen. Die Auswahl per Los verstößt gegen das Berliner Schulgesetz, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Montag, 28. Juli 2014, bekanntgegebenen Urteil vom 15. Juli 2014 (Az.: VG 14 K 85.14).
Im konkreten Fall hatte sich eine Schülerin „mit sonderpädagogischem Förderbedarf“ für die Aufnahme in die 7. Klasse einer allgemeinen Schule in Berlin-Mitte beworben. Die Schülerin war damit nicht alleine. Die Schule hatte 16 Plätze für die sogenannten Integrationskinder bereitgestellt, es gab jedoch 24 Bewerbungen.
Nach der Berücksichtigung von Geschwisterkindern wurden die restlichen Plätze verlost. Die Klägerin ging sowohl dort als auch in der Zweitwunschschule leer aus.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Schule nun, das Mädchen aufzunehmen. Es verstoße gegen das Berliner Schulgesetz, die Platzvergabe per Los zu bestimmen. Eine Schule dürfe eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, „wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden“ seien.
Hier hätte die Schulverwaltung einen Ausschuss bilden müssen, der zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Schulaufnahme die Unterlagen sämtlicher Bewerber sichtet und die Erziehungsberechtigten und die Schule anhört. Dies sei aber nicht geschehen, rügten die Berliner Richter.
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