VERWALTUNGSRECHT
Soldatenrecht: Rückerstattung der Ausbildungskosten
Autor: LL.M. Marcus Richter - Rechtsanwalt
Soldatenrecht: Rückerstattung der Ausbildungskosten
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind eine im Verwaltungsrecht und insbesondere im Soldatenrecht tätige und spezialisierte Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Baiker ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Das Soldatenrecht ist ein Teil-Rechtsgebiet des Verwaltungsrechts.
Gem. § 56 Abs. 4 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf einen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten.
Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt, sondern der Dienstherr ist ermächtigt von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde, § 56 Abs. 4 Satz 3 GG. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 des GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist.
Der Vorteil aus der Fachausbildung, den die Bundesrepublik Deutschland nach § 56 Abs. 4 S.3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen. Als Ersparnis kommen u. a. unmittelbare Kosten der Ausbildung wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, mittelbare Kosten wie Reisekosten und Trennungsgeld in Betracht. Ferner Kosten, die für den entlassenen Zeitsoldaten einen messbaren Nutzen darstellen.
Ansprechpartner:
Herr Rechtsanwalt Marcus Richter, LL.M.
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