VERWALTUNGSRECHT
Table-Dance-Bar ist kein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe
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Table-Dance-Bar ist kein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe © Symbolgrafik:© Dan Race - stock.adobe.com
Stuttgart (jur). Table-Dance-Bars gelten auch bei einem im selben Gebäude darüber liegenden Bordell nicht als erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe. Solange der Barinhaber in den Räumlichkeiten der Gaststätte keine Prostitutionsvermittlung betreibt, Kunden akquiriert oder Zimmer für den gewerblichen Sex anbietet, ist für den Betrieb keine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz erforderlich, urteilte das Verwaltungsgericht Stuttgart am Dienstag, 7. November 2023 (Az.: 4 K 4593/21).
Der Kläger betreibt seit 2012 als Pächter im Stuttgarter Leonhardsviertel im Erdgeschoss eines Hauses eine Table-Dance-Bar. In den darüber liegenden Etagen betreibt er ein Bordell. Bar und Bordell verfügen über zwei separate Eingänge. Allerdings können Table-Dance-Barkunden das Bordell leicht durch eine mit einer Kordel abgetrennten Verbindungstür betreten und umgekehrt.
Die Stadt Stuttgart hatte dem Barbetreiber die Gaststättenerlaubnis in der Betriebsform einer „Anbahnungsgaststätte“ erlaubt. Zudem wurde eine gewerberechtliche Erlaubnis für „Personendarbietungen“ erteilt. Die Nachahmung des Geschlechtsverkehrs und die körperliche Berührung zwischen Tänzerinnen und Tänzern und Publikum waren aber verboten.
Im September 2017 beantragte der Kläger für sein Bordell die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes. Hintergrund war eine entsprechende Bestimmung im neuen Prostituiertenschutzgesetz. Die Erteilung der Erlaubnis setzte ein Betriebskonzept voraus, welches etwa den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Prostituierten gewährleisten muss.
Für seine Table-Dance-Bar beantragte der Kläger eine Bescheinigung von der Stadt, dass es sich hierbei nicht um ein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe handelt. Zwar seien auch Prostituierte in der Table-Dance-Bar als Gäste anwesend und führten mit Kunden Anbahnungsgespräche über sexuelle Dienstleistungen. Die Prostituierten seien aber nicht angestellt, sondern vielmehr nur Mieterinnen des über der Bar liegenden Bordellbetriebs. Gaststätte und Bordell seien keine „zusammengehörige Einheit“, sondern zwei unterschiedliche Betriebe.
Die Stadt Stuttgart ging dagegen davon aus, dass auch die Bar als Prostitutionsgewerbe anzusehen sei.
Dem widersprach nun das Verwaltungsgericht. Es sei nicht erkennbar, dass der Barbetreiber „gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er in den Räumlichkeiten seiner Bar eine Prostitutionsstätte oder eine Prostitutionsvermittlung betreibt“, urteilte das Gericht.
Gespräche über die Anbahnung sexueller Kontakte stellten noch keine erlaubnispflichtige sexuelle Handlung dar. Nur weil das Bordell direkt über der Table-Dance-Bar liege, gebe es noch keinen Zusammenhang zwischen Bar und Bordell. Diese würden vielmehr unabhängig voneinander betrieben. Das Prostituiertenschutzgesetz wolle mit der Erlaubnispflicht die Sicherheit, Gesundheit und die Arbeitsbedingungen von Prostituierten stärken. „Diese gesetzlichen Schutzzwecke werden durch den Betrieb der Gaststätte und die räumlichen Zusammenhänge zu dem Bordell nicht berührt“, urteilten die Stuttgarter Richter.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock