VERWALTUNGSRECHT
Tantra-Massagen mit sexuellem Vergnügen
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Stuttgart (jur). Tantra-Massagen machen „sexuelles Vergnügen“ und sind damit vergnügungssteuerpflichtig. Auch wenn das Tantra-Massage-Ritual dem ganzheitlichen Wohlbefinden dient, werde mit der Ganzkörpermassage gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt, so dass nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Stuttgart der Fiskus zu beteiligen ist, stellte das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem am Donnerstag, 7. November 2013, zugestellten Urteil klar (Az.: 8 K 28/13).
Laut Satzung unterliegt „das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ der Vergnügungssteuer. Als die Stadt von der Betreiberin eines Massagestudios die Steuer einforderte, weigerte diese sich, zu zahlen.
Sie betreibe keine bordellähnliche Einrichtung. Letztlich gehe es bei den Tantra-Massagen, die in Indien ihre Wurzeln haben und nach einem festen Ritual ablaufen, um das ganzheitliche Wohlbefinden.
Doch für die Stuttgarter Verwaltungsrichter beinhaltet die Tantra-Massage auch sexuelles Vergnügen, da auch die Geschlechtsteile massiert werden. Im konkreten Fall konnten Kunden des Massagestudios das Massieren des Intimbereichs gezielt dazubuchen. Andere sexuelle Handlungen oder gar Geschlechtsverkehr sind nicht enthalten.
Damit handele es sich hier um Dienstleistungen, die „sexuelle Vergnügungen“ beinhalten. Vergnügungssteuer werde dabei nicht nur für bordellartige Einrichtungen fällig, sondern auch für „ähnliche Einrichtungen“. Damit seien alle Betriebe gemeint, die gegen Entgelt sexuelle Vergnügungen anbieten.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage