VERWALTUNGSRECHT
Theoretische Führerscheinprüfung muss nicht in thailändisch sein
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Neustadt an der Weinstraße (jur). Fahrschüler können ihre theoretische Führerscheinprüfung nicht in thailändisch abhalten. Einen Anspruch, dass die Prüfung in einer bestimmten Sprache abgehalten wird, besteht nicht, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem am Mittwoch, 9. Oktober 2013 bekanntgegebenen Beschluss vom 27. September 2013 (Az.: 3 K 623/13.NW). Der Gesetz- und Verordnungsgeber dürfe die Prüfungssprachen alleine festlegen. Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen dies nicht.
Damit scheiterte eine im rheinland-pfälzischen Frankenthal lebende Thailänderin mit ihrem Prozesskostenhilfeantrag. Die Frau war mehrfach, trotz Beteiligung eines Dolmetschers, durch die theoretische Fahrerlaubnisprüfung gefallen. Bei der Stadt Frankenthal beantragte sie daher, dass sie Prüfungsbögen in thailändischer Sprache bekommt und die Prüfung unter Hinzuziehung eines von ihr bestimmten thailändischen Dolmetschers ablegen kann.
Die Stadt lehnte diesen Wunsch ab und berief sich auf die Fahrerlaubnisverordnung. Danach müsse die theoretische Fahrprüfung grundsätzlich in Deutsch durchgeführt werden. Sie könne aber auch in den elf am häufigsten in der EU gesprochenen Fremdsprachen abgelegt werden. Dies seien Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch oder Türkisch, nicht aber Thailändisch.
Die Regelungen seien zulässig, stellte nun das Verwaltungsgericht klar. Der Verordnungsgeber habe nach sachlichen Kriterien entschieden, welche Sprachen für die Führerscheinprüfung zugelassen sind. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liege damit nicht vor.
Auch die Hinzuziehung eines Dolmetschers sei nach den neuen Vorschriften nicht mehr möglich. Diese Form der Prüfung habe in der Vergangenheit ein „erheblich höheres Betrugsrisiko“ nach sich gezogen und es seien zunehmend „kriminelle Manipulationen“ aufgetreten.
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