ARBEITSRECHT
Unfreundlich gegenüber Kunden - Abmahnung oder Kündigung?
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
Rechtfertigt pampiges Verhalten eine Anbmahnung oder Kündigung?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat kürzlich entschieden, daß solches Verhalten eine Abmahnung rechtfertigen kann (Urteil vom 20. Mai 2014 - 2 Sa 17/14, n.r.). Ob es auch eine Kündigung rechtfertigt, hatte das Gericht vorliegend nicht zu entscheiden.
Im Ergebnis stellte das LAG fest: "Verhält sich ein Arbeitnehmer gegenüber Kunden unfreundlich und damit arbeitsvertragswidrig und mahnt ihn der Arbeitgeber deshalb ab, kann in der Regel eine Entfernung der Abmahnung nicht verlangt werden." (Quelle: LAG Schleswig-Holstein, PM vom 15.07.2014)
In dem vom LAG entschiedenen Fall hatte sich der Kläger, der als Ausbildungsberater eingesetzt war, gegenüber Fragen von Lehrgangsteilnehmern zunächst telefonisch, später noch einmal per e-mail "pampig" geäußert. Auf Nachfrage zu Einzelheiten des Prüfung teilte er mit, es sei ja wohl selbstverständlich, wo man sich anmelden müsse, das könne ja wohl nicht auf Zuruf erfolgen. Auf Nachfrage und die Beanstandung, daß die Antwort nicht sehr freundlich sei, teilte er nur lakonisch mit, daß bei der Vielzahl der Anfragen die Freundlichkeit verloren gehe.
Der Kläger meinte, der Vorwurf sei für eine Abmahnung nicht ausreichend, weshalb er die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangte. Das LAG sah das anders. Es urteilte, daß die abgemahnte Pflichtverletzung des Klägers keine Nichtigkeit darstelle und die Abmahnung nicht unverhältnismäßig sei. Aufgabe des Arbeitnehmers sei die Kommunikation mit den Kunden. Wenn er eben dies Aufgaben nicht ordnungemäß und enstprechend den Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfülle und sich wiederholt unfreundlich mit Kunden auseinandersetze, sei die Abmahnung berechtigt.
Fazit:
Das Urteil zeigt, daß für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen Vorsicht geboten ist. Je nach Position des Arbeitnehmers und seiner Stellung im Betrieb sowie nach seinen Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag kann schon unfreundliches Verhalten eine Abmahnung rechtfertigen, in anderen Fällen reicht nicht einmal eine deftige Beleidigung des Kunden (mehrfache Beschimpung als "Arschloch") für eine Kündigung aus (LAG SH, 4 Sa 474/09). Je nach Branche kann solches Verhalten als noch hinnehmbar angesehen werden. In jedem Fall ist abzuwägen, welche Maßnahme zu ergreifen ist, um keine unnötigen Rechtsstreite führen zu müssen. Ein Rechtsstreit ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer nur die zweitbeste Lösung. Bevor Sie Maßnahmen ergreifen oder sich gegen solche wehren wollen, sollten Sie den Rat einen spezialisierten Fachanwaltes einholen.
Volker Backs LL.M.
Rechtsanwalt
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