VERKEHRSRECHT
Urlaubsgepäck nicht sichtbar im geparkten Wagen lassen!
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(DAV). Urlauber sollten darauf achten, ihr Reisegepäck von außen unsichtbar im geparkten Auto zu verstauen und die Fahrzeugpapiere immer bei sich zu haben. Ansonsten besteht das Risiko, daß Sie wegen grober Fahrlässigkeit den Anspruch gegen Ihre Versicherung verlieren, wenn der Wagen aufgebrochen oder gestohlen wird. Diesen Rat gibt die Deutsche Anwaltauskunft, der größte Anwaltsuchdienst in Deutschland, zur Ferienzeit.
Die Gerichte urteilen in solchen Fällen sehr unterschiedlich, wie sich aus zwei Entscheidungen ergibt: Zwar entlastete das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 09. Februar 1998 (Az.: 17 U 4971/97) einen Pkw-Fahrer, der nicht nur das Gebäck, sondern auch den Kfz-Brief im Auto gelassen hatte. Zur Begründung hieß es, es gäbe keine Lebenserfahrung, wonach ein Auto entwendet wird, weil ein Dieb die darin befindlichen Gepäckstücke durchsucht und dabei den Kfz-Brief findet. Deshalb, so das Gericht, sei dem Halter kein Vorwurf zu machen und er habe Anspruch auf die Versicherungsleistung.
Im Gegensatz dazu urteilte das Landgericht München I am 21. August 1997 (Az.: 3 U 9794/97), durch zurückgelassenes Gepäck werde ein Auto als "Touristenfahrzeug" erkenntlich. Dies erhöhe den Anreiz zur Entwendung, weil ein Dieb bei der Beute Wertgegenstände erwarten könne. Befänden sich darunter auch noch die Wagenpapiere, sei der Anreiz zum Diebstahl und Weiterverkauf des Autos noch größer. Wer keine entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffe, handle grob fahrlässig, meinten die Richter in diesem Fall. Hier bekam der Geschädigte kein Geld von seiner Versicherung.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de