VERWALTUNGSRECHT
Vermieter muss über Feuerbeschau durch Behörden informiert werden
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München (jur). Wollen Behörden in einem Mietshaus nach Feuergefahren fahnden, dürfen sie nicht unangekündigt kommen. Solch eine nicht angemeldete sogenannte Feuerbeschau beeinträchtigt den Vermieter ansonsten in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München in einem am Dienstag, 23. Oktober 2012, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 10 BV 09.1860). Die Behörden seien aber nicht dazu verpflichtet, im Vorfeld mit dem Vermieter erst einen Termin abzustimmen.
Die in regelmäßigen Abständen stattfindende Feuerbeschau wird in Gebäuden vorgenommen, in denen eine größere Zahl von Menschen leben, die bei einem Brand besonders gefährdet sind. Auch bei Gebäuden oder Anlagen mit einem erhöhten Brand- oder Explosionsrisiko wird mit der Feuerbeschau nach Brandgefahren gefahndet und Maßnahmen zur Brandverhütung erlassen.
Mit dem Urteil des VGH vom 2. Oktober 2012 bekam ein Vermieter aus München teilweise recht. Dieser hatte mehrere Objekte teils privat, teils gewerblich vermietet. Als Mitarbeiter der Branddirektion der Stadt München ohne Ankündigung eine Feuerbeschau auf den Grundstücken durchführte, verlangte der Vermieter, dass diese künftig nur mit Terminabsprachen vorzunehmen sei.
Der VGH entschied, dass Vermieter ihr Anwesen für die Feuerbeschau nach vorheriger Ankündigung zugänglich machen müssen. Führen die Behörden die Feuerbeschau durch, ohne den Vermieter darüber zu informieren, werde aber das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt. Dieses schütze nicht nur Privatwohnungen, sondern auch Betriebs- und Geschäftsräume, zu denen insbesondere auch Treppenhäuser zählten. Auch wenn die Branddirektion die Feuerbeschau ankündigen muss, müsse sie sich aber nicht auf das Aushandeln eines Termins mit dem Vermieter einlassen, so der VGH.
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