VERWALTUNGSRECHT
VG Darmstadt: Weihnachtsmarkt ist eine öffentliche Einrichtung
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Mit zwei Beschlüssen vom 21.10.2005 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt über die Ansprüche von Marktbeschickern auf Zulassung zum Offenbacher Weihnachtsmarkt entschieden.
Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei dem Offenbacher Weihnachtsmarkt um eine öffentliche Einrichtung im Sinne der Hessischen Gemeindeordnung. Zwischen den Marktbeschickern und der Stadt Offenbach bestehe ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis und die Marktbeschicker könnten etwaige Ansprüche auf Zulassung zu dem Weihnachtsmarkt unmittelbar gegenüber der Stadt Offenbach geltend machen. Die Auswahl der Marktbeschicker habe im Rahmen der allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes zu erfolgen.
Die Stadt Offenbach könne sich nicht darauf berufen, dass sie den Weihnachtsmarkt privatisiert und keine Weisungs- und Mitwirkungsrechte bei der Vergabe der Standplätze habe. Bei der Übertragung der Vergabe des Offenbacher Weihnachtsmarktes an die Interessengemeinschaft Treffpunkt Offenbach e.V. sowie deren Auswahl und Beauftragung der Firma ProOF GmbH mit der Organisation und Durchführung des Offenbacher Weihnachtsmarktes handele es sich um eine sog. "verkappte Privatisierung". Die Stadt Offenbach entledige sich zwar jeglicher Verwal-tungs- und Organisationstätigkeit, behalte jedoch weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die Art und Weise der Gestaltung und Durchführung des Weihnachtsmarktes. Demzufolge müsse sich die Stadt Offenbach die Entscheidung der Firma ProOF GmbH, die Antragsteller in den streitge-genständlichen Verfahren nicht zu dem diesjährigen Weihnachtsmarkt zuzulassen, zurechnen lassen.
Gleichwohl hatte der Betreiber eines Imbissstandes, der erstmals im vergangenen Jahr auf dem Weihnachtsmarkt vertreten war, mit seinem Eilantrag keinen Erfolg. Es seien keine Gesichts-punkte ersichtlich, die dazu führen müssten, den Antragsteller zwingend vorrangig vor anderen Mitbewerbern zu dem Weihnachtsmarkt zuzulassen.
Anders sahen die Richter dies bei der Betreiberin eines Glühweinstand, die seit über 25 Jahren auf dem Weihnachtsmarkt vertreten ist. Sie verpflichteten die Stadt Offenbach, ihr für diesen Stand einen Platz zuzuweisen. Keinen Erfolg hatte sie indes mit ihrem Begehren, auch für ihren Creperiestand einen Stellplatz zu bekommen.
Gegen beide Beschlüsse können die Beteiligten binnen zwei Wochen Beschwerde bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen (Az.: 3 G 1565/05, 3 G 1585/05).
Richter am VG Klaus Ruth