VERKEHRSRECHT
Vor Kneipen ist mit Betrunkenen zu rechnen
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Berlin (DAV). Autofahrer müssen - nicht nur in der Karnevalszeit - damit rechnen, dass ihnen nachts vor Gaststätten Betrunkene vor den Wagen laufen können. Daher sollte man an solchen Stellen das Tempo reduzieren und bremsbereit sein. Dies geht bereits aus einem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. Oktober 2001 (AZ: 2 S 97/00) hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
In dem Fall hatte ein Autofahrer einen angetrunkenen Kneipengast angefahren, als dieser völlig unerwartet die Straße überquerte. Das Opfer starb, und die hinterbliebene Familie verlangte von dem Unglücksfahrer und dessen Versicherung Schadensersatz. Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zwar zu dem Ergebnis, dem Fahrer sei kein Verschuldensvorwurf zu machen. Dennoch musste er sich im Ergebnis mit 25 Prozent an der Schadenssumme beteiligen. Die Richter entschieden bei der Haftungsabwägung, dass die Kollision mit dem Fußgänger für den Fahrer kein ?unabwendbares Ereignis? war. Zwar ist durch die Reform des Schadensersatzrechtes vom 1. August 2002 die Haftung für nicht ?unabwendbare Ereignisse? weggefallen, doch ist an diese Stelle eine strengere Haftung getreten. Jetzt gilt eine (Mit-)Haftung nur dann nicht, wenn das Ereignis auf Grund ?höherer Gewalt? eintrat, so die Deutsche Anwaltauskunft. Im konkreten Fall war anhand von Leuchtreklame u.ä. für jedermann erkennbar, dass sich dort eine Gaststätte befand.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de