ERBRECHT
Vorsicht bei Erbfällen Anzeigepflichten an den Fiskus beachten
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Eine gerne übersehende Verpflichtung von Erben aus dem Erbschaftsteuerrecht, die zu schwerwiegenden Konsequenzen führen kann ist Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Beschluss BFH vom 11.05.2012 II B 63/11). In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Erbe die ihm obliegende Verpflichtung zur Anzeige einer Erbschaft nicht beachtet sondern lediglich einen Testamentsvollstrecker eine Steuererklärung errichten und abgeben lassen.
Zwar ist in einem Erbfall, in dem ein Testamentsvollstrecker kraft testamentarischer Anordnung tätig wird dieser verpflichtet, die Steuererklärung abzugeben. Dies regelt der Gesetzgeber im § 31 Abs. 5 des Erbschaftsteuergesetzes.
Der BFH betont aber ausdrücklich, dass dies die Erwerber nicht davon entbindet, Ihrerseits eine entsprechende Anzeige an das Finanzamt zu richten.
Jeder dem Erbschaftsteuergesetz unterliegende Erwerb, dies sind Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen und Zweckzuwendungen sind gemäß § 30 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Kenntniserlangung dem Finanzamt anzuzeigen. Wird diese Pflicht nicht beachtet, setzt sich der Empfänger (im von BFH zu entscheiden Fall ein Vermächtnisnehmer) den Verdacht der Steuerverkürzung aus. In der Folge sollte jeder Beschenkte, Vermächtnisnehmer oder Erbe rechtzeitige Anzeige an das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt (in Rheinland-Pfalz das Zentrale Finanzamt hierfür in Kusel) tätigen, damit der Vorwurf steuerverkürzende Verhaltens vermieden werden kann. Im Zweifel hilft eine Nachfrage beim spezialisierten Fachanwalt oder Steuerberater.
Vollmer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht