ERBRECHT
Erbe ausschlagen - Wie funktioniert eine Erbausschlagung im Erbrecht?
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Meistes ist es so, dass man sich zunächst freut, wenn man erfährt, dass man geerbt hat. Diese Freude ist leider häufig schnell vorbei, denn eine Erbschaft ist nicht immer gleichbedeutend mit einem Geldsegen und daraus resultierendem sorgenfreien Leben: auch sämtliche Verbindlichkeiten, welche der Erblasser besessen hat, werden mit übernommen. Oft genug ist man als Erbe dann gut damit beraten, das Erbe auszuschlagen. Doch wie funktioniert eine Erbausschlagung im Erbrecht?
Ausgangspunkt in der Praxis
Zunächst ist zu beachten, dass in der Praxis davon ausgegangen wird, dass der Erbe die Erbschaft annimmt. Hierfür bedarf es keinerlei extra Zustimmung oder Bestätigung der Annahme. Es ist ausreichend, wenn es für einen unbeteiligten Dritten offensichtlich ist, dass das Erbe angenommen wurde; beispielsweise durch Verwendung von Gegenständen aus dem Nachlass. Ist dies der Fall, so wird dies als Vermittlung des Eigentumsanspruchs des Erben angesehen; eine Ausschlagung des Erbes ist dann nicht mehr möglich. Dieselbe Annahme besteht, wenn ein Erbschein beantragt wird.
6-Wochen-Frist zur Ausschlagung der Erbschaft
Hat der Erbe jedoch die Vermutung, dass das Erbe sehr schuldenbelastet ist, oder möchte er es aus einem anderen Grund nicht antreten, so hat er gemäß § 1944 BGB sechs Wochen nach der Testamentseröffnung beziehungsweise nachdem er erfahren hat, dass er geerbt hat, Zeit, das Erbe auszuschlagen. Der Zeitpunkt, zu welchem der Erbe Kenntnis über den Todesfall erlangt hat, muss notfalls seitens es Nachlassgerichts ermittelt werden [OLG Zweibrücken, 23.02.2006, 3 W 6/06].
Ausnahmen von der 6-Wochen-Frist
Ausnahmen für diese sechswöchige Frist bestehen lediglich in jenen Fällen, in denen der Erbe oder der Erblasser bis zu seinem Tod im Ausland gelebt hat: die Ausschlagungsfrist verlängert sich hierbei auf sechs Monate. Ist die Frist verstrichen, kann der Erbe gemäß § 1943 BGB die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
Zu beachten ist, dass nur Erben für Nachlass-Schulden haften. Pflichtteilsempfänger hingegen haften nicht für Verbindlichkeiten des Erblassers und müssen deshalb auch nichts ausschlagen.
Bevor ein Erbe eine Erbausschlagung praktiziert, sollte er sich gründlich über deren Folgen informieren: sämtliche Gegenstände, welche er bereits aus dem Erbe erhalten hat, sind an die Eren zurückzugeben. Diese haben zudem das Recht, Auskünfte über den Umfang des Nachlasses sowie den Stand der Geschäftsführung zu bekommen.
Form der Erbausschlagung
Gemäß § 1945 BGB hat die Erbausschlagung in Form einer Erklärung vor dem Nachlassgericht zu erfolgen. Diese kann entweder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben, oder aber zur Niederschrift dem Gericht mitgeteilt werden. Drüber hinaus besteht gemäß dem Erbrecht die Möglichkeit, die Erbausschlagung durch einen Bevollmächtigten durchführen zu lassen. Hierfür ist es allerdings notwendig, diesem eine vom Notar beglaubigte Vollmacht ausstellen zu lassen, welche der Bevollmächtigte zusammen mit der Erklärung der Erbausschlagung einreichen muss.
Wirksamkeit der Erbausschlagung
Eine Erbausschlagung ist nur dann wirksam, wenn sie ohne Bedingungen oder Befristungen stattfindet. Sollte ein Erbe also auf de Idee kommen, seine Erbschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen ausschlagen zu können, so ist dies gemäß § 1947 BGB gesetzlich nicht gestattet.
Anders hingegen ist die Situation, wenn ein Erbe mehrere Erbteile bekommen soll: in derartigen Fällen hat er das Recht, zu entscheiden, welche er annimmt und welche nicht. Ausnahmeregelungen sieht das Erbrecht hierfür lediglich in Fällen vor, in denen es sich bei der Erbschaft um einen Bauernhof handelt; für Nachlässe, welche landwirtschaftlich geprägt sind, haben gesonderte gesetzliche Regelungen Gültigkeit, da dort nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge agiert wird.
Rechtsfolge einer Erbausschlagung
Wird ein Erbe ausgeschlagen, fällt das Erbe demjenigen zu, der in der Erbfolge der nächste Erbe sein würde. Sollte dieser ebenfalls das Erbe ausschlagen, so fällt dieses wiederum an den nächsten der gesetzlichen Erbfolge. Erst, wenn der letzte in dieser Folge auch eine Erbausschlagung einreicht, fällt das Erbe an den Staat. Diesem steht es nicht zu, das Erbe auszuschlagen.
Autor: Experten-Branchenbuch.de-Redaktion