ERBRECHT
Enkel verweigert Großmutter Wohnrecht - OLG Oldenburg greift ein
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Enkel verkauft Großmutters Wohnhaus © Rido - stock.adobe.com
Oldenburg (jur). Ein lebenslanges Wohnrecht kann auch aufgrund mündlicher oder schriftlicher Vereinbarungen bestehen. Ohne Eintragung ins Grundbuch schützt dies zwar nicht vor einem Verkauf, kann dann aber Schadenersatzansprüche auslösen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit am Donnerstag, 27. Juli 2023, bekanntgegebenen Beschlüssen zugunsten einer Großmutter in Osnabrück entschied (Az.: 8 U 174/22).
Das eheliche Wohnhaus der Frau hatte allein ihrem Mann gehört. Als dieser starb, erbte sie das Haus zusammen mit ihren beiden Töchtern. Die drei beschlossen, das Haus einem Enkel zu verkaufen. Die Großmutter sollte dort aber wohnen bleiben können.
Der Enkel hielt sich anderthalb Jahre daran. Dann kündigte er seiner Großmutter „das unentgeltliche Nutzungsverhältnis“ und verkaufte das Haus an ein junges Paar zum mehr als doppelten Preis.
Die Großmutter wollte die Nutzungs-Kündigung nicht akzeptieren. Mit ihrer Klage gegen den Enkel pochte sie auf ihrem Wohnrecht.
Wie schon das Landgericht Osnabrück gab dem nun auch das OLG im Grundsatz statt. Nach den Zeugenaussagen der Beteiligten habe es eine klare Vereinbarung gegeben, dass die Großmutter weiter in dem Haus wohnen kann. Sie habe daher ein „schuldrechtliches Wohnrecht“, so das OLG in zwei Beschlüssen vom 27. April und 22. Juni 2023.
Dies könne sie – anders als ein ins Grundbuch eingetragenes Wohnrecht – gegenüber den Käufern allerdings nicht geltend machen, erläuterten die Oldenburger Richter. Wenn die Käufer auf ihrem Auszug bestehen, muss daher die Großmutter dem wohl nachkommen. Gegen ihren Enkel habe sie dann aber Anspruch auf Schadenersatz, etwa für Umzugskosten und künftige Miete.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock