VERKEHRSRECHT
Vorsicht bei Probefahrt mit unbekanntem Kaufinteressenten
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FRANKFURT/MAIN (DAV). Bei einer Probefahrt mit einem persönlich unbekannten Kaufinteressenten gilt für Autobesitzer eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Entpuppt sich nämlich der ?Käufer? als Autodieb und fährt mit dem Wagen davon, muss sich der Eigentümer möglicherweise grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen und bekommt den Schaden nicht von seiner Kasko-Versicherung erstattet. Dies teilten die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mit.
Sie verwiesen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main. In dem Fall war der Autobesitzer mit dem vermeintlichen Interessenten auf eine Probefahrt gegangen und auf halber Strecke für einen Fahrerwechsel bei laufendem Motor ausgestiegen. Der verkappte Dieb war einen Schritt schneller, setzte sich ans Steuer und fuhr davon. Seine Personalien hatte sich der Eigentümer zuvor nicht notiert. Die Versicherung weigerte sich, für den Diebstahl Ersatz zu leisten.
Das OLG gab ihr Recht: Der Kläger habe ?die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (...) in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen, was im vorliegenden Fall jedermann hätte einleuchten müssen?, hieß es in dem Urteil. Die Tatsache, dass sich der Besitzer in keiner Form von der Identität des ?Kaufinteressenten? überzeugt hatte, wog für sich genommen noch nicht so schwer. Maßgeblich war jedoch, dass er nach dieser Sorglosigkeit bei laufendem Motor den Zündschlüssel stecken ließ und dem Dieb die Chance zur nahezu ungehinderten Entwendung des auf 15.000 Euro taxierten Autos gab.
?Mit Trickdiebstählen muss bei Gebrauchtwagen gerechnet werden?, stellten die Richter fest. ?Dies kann auf Grund von Medienberichten und Aufklärungsmaßnahmen der Polizei als bekannt vorausgesetzt werden.?
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Urteil vom 20. Februar 2002
Aktenzeichen: 7 U 54/01
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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