VERWALTUNGSRECHT
Werbeplakate im denkmalgeschützten Bereich unzulässig
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Berlin (jur). Auch nur vorübergehend haben riesige Werbeplakate nichts in einem denkmalgeschützten Bereich zu suchen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Donnerstag, 15. Oktober 2015, bekanntgegebenen Beschluss zum Ernst-Reuter-Platz in Berlin entschieden (Az.: 19 L 294.15).
Der Platz ist insgesamt als Ensemble denkmalrechtlich geschützt. An einem Baugerüst des Ernst-Reuter-Platzes 6 ließ ein auf Außenwerbung spezialisiertes Unternehmen dennoch ein riesiges Werbeplakat mit einer Höhe von 44 Metern und einer Breite von 38 Metern anbringen. Eine Genehmigung holte die Firma vorher nicht ein. Sie verließ sich darauf, dass die Behörden bislang gegen vergleichbare Plakate keine Einwände hatten.
Diesmal lehnte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf allerdings die nachträglich beantragte Genehmigung ab und verlangte die sofortige Beseitigung der Plane.
Der dagegen gerichtete Eilantrag hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Eine Werbeanlage dieser Größenordnung sei mit dem denkmalrechtlichen Umgebungsschutz nicht vereinbar, erklärten die Berliner Richter zur Begründung. Das Riesenplakat sei „ein Fremdkörper in der denkmalgeschützten Platzanlage“. Es lasse die gebotene Achtung gegenüber dem denkmalgeschützten Ensemble außer Acht und übertöne die historischen Gebäude.
Diese Beeinträchtigung werde auch nicht dadurch gemindert, dass es sich nur um eine vorübergehende Baugerüstwerbung handelt, betonten die Berliner Richter. Auch aus der rechtswidrigen Genehmigungspraxis in der Vergangenheit könne die Firma keinen Genehmigungsanspruch herleiten.
Gegen diesen Beschluss vom 8. Oktober 2015 kann die Werbefirma Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
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