VERWALTUNGSRECHT
Witwenrente: Bezug bei kurzer Ehe häufig ausgeschlossen
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Wenn die Ehe vor dem Tod des Partners kürzer als ein Jahr gedauert hat, erhält der Hinterbliebene häufig keine Witwenrente. Dies ist allerdings nicht immer gerechtfertigt.
Vorliegend lebte eine Frau mit einem Beamten seit etwa 12 Jahren in wilder Ehe ohne Trauschein zusammen. Als er plötzlich an Krebs erkrankte und sich Metastasen im Bereich der Leber bildeten, beschlossen sie zu heiraten. Als der Mann nach wenigen Monaten starb, machte sie eine Witwenrente geltend. Als ihr der Bezug verweigert wurde, zog sie vor Gericht. Sie argumentierte unter anderem damit, dass für sie der schnelle Tod aufgrund der Krebserkrankung überraschend gewesen sei. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr Mann noch länger als ein Jahr lebt. Ferner hätten sie schon lange Zeit zusammen gelebt und viele Schwierigkeiten gemeistert. Dabei habe sie sich jahrelang um ihn gekümmert.
Doch hierzu entschied das Oberverwaltungsgericht NRW im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes mit Entscheidung vom 24.06.2014 – 1 A 1888/12, dass die Frau keinen Anspruch auf Bezug einer Witwenrente hat. Maßgeblich war dabei für die Richter, dass die Ehe kürzer als ein Jahr gedauert hat. In diesem Fall ist der Bezug einer Witwenrente normalerweise nach § 19 Abs. 1 BeamtVG ausgeschlossen. Anders ist das nur dann, wenn sich aus den Besonderheiten des Einzelfalles ergibt, dass es sich um keine sogenannte Versorgungsehe gehandelt hat. Dies setzt bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung gewöhnlich voraus, dass der Entschluss zu Heiraten nachweislich vor dem Bekanntwerden der Krankheit gefasst worden ist. Dies war jedoch hier nicht der Fall gewesen. In diesem Zusammenhang kann sich die Frau weder auf den überraschend schnellen Tod, noch auf das jahrelange voreheliche Zusammenleben berufen. Ebenso wenig interessiert es, dass viele Probleme schon gemeistert worden sind.
Paare sollten sich daher frühzeitig überlegen, ob ihre Lebensplanung eine Heirat vorsieht oder sie in Form einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen leben wollen. In dem letztgenannten Fall müssen die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile in Kauf genommen werden. Bei einer kürzeren Dauer der Ehe muss der überlebende Ehegatte nachweisen, dass die Heirat aus anderen Gründen wie der angedachten Versorgung mit einer Pension vorgenommen worden ist. So ein Grund kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn aufgrund eines Scheidungsverfahrens noch keine Ehe geschlossen werden konnte (SG Berlin, Urteil vom 30.05.2012-Az. S 11 R 5359/08).