ARBEITSRECHT
x-RBB-Verwaltungsdirektor muss auf Ruhegeld verzichten
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RBB-Rechtsstreit: Urteil über Ruhegeldanspruch und Vetternwirtschaft. © Zerbor - adobe.stock.com
Berlin (jur). Im Zuge von Vorwürfen über Vetternwirtschaft beim Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) muss der frühere Verwaltungsdirektor Hagen Brandstätter nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin auf sein Ruhegehalt verzichten. Der Dienstvertrag, welcher ein Ruhegehalt auf Grundlage der monatlichen Brutto-Vergütung in Höhe von rund 20.900 Euro vorsieht, ist sittenwidrig und damit nichtig, urteilten am Freitag, 1. September 2023 die Berliner Richter (Az.: 21 Ca 1751/23). Die Vereinbarung zum Ruhegehalt widerspreche auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, an die der RBB als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt gebunden sei.
Hintergrund des Rechtsstreits waren bekanntgewordene Vorwürfe über Vetternwirtschaft und Geldverschwendung beim RBB. Intendantin Patricia Schlesinger wurde daraufhin fristlos entlassen. Sie bestreitet die Vorwürfe. Verwaltungsratschef Wolf-Dieter Wolf trat von seinem Amt zurück.
Der RBB kündigte mit Schreiben vom 3. Februar 2023 auch Verwaltungsdirektor Brandstätter . Dieser zog gegen seine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vor das Arbeitsgericht.
Die Berliner Richter urteilten, dass es auf die Wirksamkeit der erklärten Kündigungen des Dienstverhältnisses gar nicht mehr streitentscheidend ankomme. Denn der 2018 geschlossene Dienstvertrag sei aufgrund der Regelungen zum nachvertraglichen Ruhegeld sittenwidrig und damit ohnehin nichtig.
Denn Brandstätter hätte bereits nach Ablauf des Vertrages und vor Erreichen des Rentenalters ein Ruhegeld beanspruchen können, welches sich auf der Grundlage des Vergütungsanspruchs in Höhe von zuletzt rund 20.900 Euro brutto errechnet. Eine Leistung habe er hierfür nicht erbringen müssen. Weitere Einkünfte und Versorgungen aus anderen Quellen müssten laut Vertrag nicht auf das Ruhegeld mindernd angerechnet werden.
Dies gehe aber „weit über eine Kompensation für das Arbeitsplatzrisiko aufgrund der Befristung des Dienstvertrages für die Amtsdauer des Klägers als Verwaltungsdirektor hinaus“, urteilte das Arbeitsgericht. Der sittenwidrige Vertrag widerspreche den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, an die der RBB gebunden sei. Der Vorwurf der Verschwendung von Rundfunkbeiträgen gefährde den Ruf und die Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dem Kläger stehe daher kein Ruhegeld und keine Hinterbliebenenversorgung zu.
Allerdings könne der RBB nicht die volle Rückzahlung der an Brandstätter gezahlten ARD-Prämie für den ARD-Vorsitz verlangen. Lediglich ein Drittel müsse der Kläger zurückzahlen. Auch könne der Sender nicht die Entgeltfortzahlung, die sie dem Kläger wegen dessen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit des nichtigen Arbeitsvertrages geleistet hat, zurückfordern. Denn für das Zustandekommen des sittenwidrigen Dienstvertrages treffe den RBB ein Mitverschulden.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock