Dienstvertrag
Der Dienstvertrag ist in den §§ 611 bis 630 BGB geregelt und bezeichnet eine gegenseitige, vertragliche Vereinbarung zwischen zwei Parteien. In diesem schuldrechtlichen Vertrag verpflichtet sich eine Vertragspartei (Dienstnehmer) zur Erbringung von bestimmten Dienstleistungen. Die andere Vertragspartei (Dienstberechtigter) sagt gleichzeitig die Zahlung einer Vergütung für die Dienstleistung zu. Dabei ist im Gegensatz zum Werksvertrag die Vergütung des Dienstvertrages für die erbrachte Dienstleistung unabhängig vom jeweiligen Erfolg zu zahlen.
Ein Dienstvertrag kann für Dienstleistungen jeder Art zwischen den Vertragsparteien geschlossen werden. Er definiert nicht nur Art und Umfang der Dienstleistung, sondern auch den Ort und die Dauer sowie das Entgelt für die zu erbringende Dienstleistung und deren Zahlungsmodalitäten. Dabei ist die Schriftform nicht zwingend erforderlich.
Die Dienstleistung kann entweder selbstständig oder auch unselbstständig erbracht werden. Als Dienstverträge können somit nicht nur ein Behandlungsvertrag mit einem Arzt, ein Versicherungsvertrag oder ein Vertrag mit einem freien Mitarbeiter angesehen werden. Auch ein Arbeitsvertrag gilt als Dienstvertrag, allerdings gelten für ihn besondere Regelungen, die beispielsweise im Kündigungsschutzgesetz aufgeführt sind.
Treten Mängel auf, sind bei einem Dienstvertrag im Gegensatz zum Kauf- bzw. Werksvertrag keine Nachbesserung oder Minderung des vereinbarten Entgelts möglich, da es hierfür keine entsprechenden Vorschriften gibt. Da es sich bei dem Dienstvertrag um einen schuldrechtlichen Vertrag handelt, steht Ihnen im Streitfall ein Rechtsanwalt für Dienstvertrag fachlich und kompetent zur Seite. Abhängig vom jeweiligen Streitwert müssen Streitigkeiten daher vor dem Amts- bzw. Landgericht ausgetragen werden. Ein Anwalt im Dienstvertrag wird die Interessen seiner Mandanten mit seinem Fachwissen kompetent vertreten und zur Lösung der Streitigkeiten beitragen.