MEDIENRECHT
ZDF muss nicht Wahlergebnisse der Kleinstparteien benennen
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Mainz (jur). Das ZDF muss in seiner Berichterstattung über die Landtagswahlen in Bayern und Hessen am 8. Oktober 2023 nicht die individuellen Wahlergebnisse der kleineren Parteien darstellen. Es ist nicht zu beanstanden, dass erst ab einem voraussichtlichen Wahlergebnis von drei Prozent die einzelnen Parteien ausdrücklich benannt werden, entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Donnerstag, 5. Oktober 2023, bekanntgegebenen Beschluss vom Vortag (Az.: 4 L 532/23.MZ).
Die „Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei)“ wollte mit ihrem Eilantrag erreichen, dass das ZDF in seiner Landtagswahlberichterstattung am 8. und 9. Oktober 2023 auch jene voraussichtlichen Wahlergebnisse von Parteien individuell aufführt, die einen Stimmenanteil von weniger als drei Prozent erhalten haben. Die Schwelle, ab wann die Ergebnisse einer Partei einzeln genannt werden, müsse auf ein Prozent abgesenkt werden. Andernfalls werde das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Meinungsbildungsprozess beeinträchtigt.
Doch das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag der Tierschutzpartei ab. Die Nachwahl-Berichterstattung des ZDF basiere auf einem „plausiblen redaktionellen Gesamtkonzept“, „das dem Chancengleichheitsgrundsatz auch der Tierschutzpartei Rechnung trage“, heißt es in dem Beschluss. Dass in der Berichterstattung die voraussichtlichen Wahlergebnisse der einzelnen Parteien erst ab der Drei-Prozent-Schwelle individuell genannt werden, habe einen guten Grund. Denn die Ermittlung eines Prognosewertes im Ein-Prozent-Bereich sei mit den gängigen Methoden nicht annähernd fehlerfrei zu ermitteln.
Zudem würden alle bei der Wahl angetretenen Parteien dadurch angemessen dargestellt, indem das ZDF das vom jeweiligen Landeswahlleiter übermittelte amtliche Endergebnis im Internet auf dem Nachrichtenportal ZDF heute veröffentlicht, betonten die Mainzer Verwaltungsrichter.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock