VERWALTUNGSRECHT
Zivilgerichte können bei Kirchenstreitigkeiten Rechtsschutz bieten
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Leipzig (jur). Zahlt ein evangelischer Pfarrer nicht die ihm auferlegten Kosten eines kirchengerichtlichen Rechtsstreits, können die Ansprüche vor den Zivilgerichten grundsätzlich durchgesetzt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch, 25. November 2015, geurteilt (Az.: 6 C 21.14).
Im konkreten Fall hatte ein Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht einen Rechtsstreit mit einer evangelischen Kirchengemeinde ausgefochten. Dabei hatte er erfolglos den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Im Beschwerdeverfahren ließ sich die evangelische Kirchengemeinde von einem katholischen Anwalt vertreten.
Der Pfarrer hielt dies für unzulässig. Nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen müssten Bevollmächtigte in kirchengerichtlichen Verfahren einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche Deutschlands angehören.
Doch auch im Beschwerdeverfahren scheiterte der Pfarrer. Ihm wurden die angefallenen Verfahrenskosten und die des katholischen Anwalts aufgebrummt.
Die Kosten erstattete der Pfarrer jedoch trotzdem nicht, so dass die Kirchengemeinde Hilfe bei einem regulären Zivilgericht suchte.
Das ist zulässig, auch wenn es sich hier um Ansprüche aus kirchlichem Prozessrecht handelt, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Voraussetzung sei, dass die Ansprüche, im konkreten Fall die Erstattung der Verfahrenskosten, nicht anderweitig durchgesetzt werden können.
Kostenrechnungen der Kirchengerichte könnten anders als Kostenfestsetzungen staatlicher Gerichte nicht mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers beigetrieben werden. Da der Pfarrer seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei, könne die Kirchengemeinde sich auf die im Grundgesetz verankerte Pflicht der staatlichen Gerichte berufen, Rechtsschutz zu gewähren.
Ob die Kostenerstattungsansprüche aus kirchlichen Gerichtsverfahren inhaltlich gerechtfertigt sind, dürfe dabei von staatlichen den Gerichten grundsätzlich nicht überprüft werden. Denn schließlich gewährleiste das Grundgesetz, dass Religionsgemeinschaften ihre inneren Angelegenheiten eigenständig regeln können.
Staatliche Gerichte dürften daher lediglich prüfen, ob die Entscheidungen der Kirchgerichte „frei von Willkür“ sind und nicht gegen fundamentale Verfassungsprinzipien verstoßen. Diese Vorgaben seien hier eingehalten worden.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage