VERKEHRSRECHT
Zweitschlüssel weg, Auto gestohlen - aber keine Fahrlässigkeit
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CELLE (DAV). Ein Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, nach einem Einbruch sofort zu prüfen, ob der Zweitschlüssel für sein Auto entwendet worden ist. Benutzt er den Wagen weiter, ohne von dem Verlust zu wissen, kann ihm die Versicherung bei einem Diebstahl des Autos keine grobe Fahrlässigkeit vorwerfen und die Leistung verweigern, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Das Urteil wurde jetzt von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht.
Einem Zahnarzt war - ohne dass er dies bemerkt hatte - offenbar bei einem Einbruch in seine Praxis der Zweitschlüssel für sein Luxus-Fahrzeug gestohlen worden. Diese "Keyless-Go"-Karte hatte in einem unverschlossenen Spind im Aufenthaltsraum gelegen. Zehn Tage später war auch das teure Auto verschwunden. Der Mediziner verlangte nun Ersatz von seiner Teilkaskoversicherung. Die weigerte sich zu zahlen und berief sich auf fahrlässiges Verhalten des Versicherten.
Das OLG kam zu einem anderen Ergebnis und verurteilte die Versicherung, den Schaden zu begleichen. Das Aufbewahren der Karte in dem Praxis-Spind sei nicht zu beanstanden, weil der Arzt nicht damit habe rechnen müssen, dass sich in Anwesenheit des Personals jemand an dem Schrank zu schaffen mache. Ansonsten gebe es auch keinen Unterschied zur Schlüssel-Aufbewahrung in der verschlossenen Privatwohnung. Zum anderen habe keine Verpflichtung des Mediziners bestanden, nach dem Zweitschlüssel zu suchen - zumal bei dem Praxis-Einbruch auf den ersten Blick nichts gestohlen wurde, weil die Täter offenbar gestört worden waren.
Von daher sei ihm auch nicht zum Vorwurf zu machen, dass er sein Auto weiter benutzt und eine Deaktivierung der "Keyless-Go"-Karte unterlassen habe, meinten die Richter. Grobe Fahrlässigkeit sei nur anzunehmen, wenn jemand von der Entwendung seines Zweitschlüssels wisse und er dennoch keinerlei Sicherungsmaßnahmen treffe.
Ein Anwalt oder eine Anwältin klärt darüber auf, welche Chancen man in einem Prozess hat.
Oberlandesgericht Celle
Urteil vom 23. September 2004
Aktenzeichen: 8 U 128/03