Berliner Testament
Eine letztwillige Verfügung, die von beiden Ehe- oder Lebenspartnern gemeinsam gestaltet und unterzeichnet wird, nennt man Berliner Testament. Die Partner gelten dabei als jeweilige Alleinerben. Stirbt auch der letzte Partner, fällt der Nachlass an einen Dritten. Das Berliner Testament garantiert, dass der verbliebene Ehe- oder Lebenspartner der alleinige Erbe ist und z. B. Kinder des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Denn greift die gesetzliche Erbfolge, erhält der noch lebende Partner nur die Hälfte des Vermögens. Durch das Berliner Testament ist es somit möglich, die eigenen Abkömmlinge von der sekundären Erbfolge auszuschließen. Zumindest dann sollte der verbliebene Partner weder Elternteil leiblicher noch adoptierter Kinder sein. In diesem Fall kann der Ehe- oder Lebenspartner das gesamte geerbte Vermögen an wen auch immer vererben.
Allerdings ist der Pflichtteil für die Kinder mit dieser Art Testament nicht völlig ausgeklammert. Da die meist gemeinsamen Kinder sowieso gesetzliche Erben sind, wird auf den Pflichtteil verzichtet. Zudem kann durch die Jastrowsche Formel dieser Verzicht auf das Pflichtteil festgelegt werden. Diese Formel wirkt darauf hin, in gemeinsam verfassten Testamenten, Pflichtteilsansprüche möglichst von vornherein auszuschließen.
Der Verzicht auf den Pflichtteil gegenüber dem verbliebenen Partner ist dadurch begründet, um eine Zahlung von Bargeld zu verhindern, wenn z. B. das Vermögen hauptsächlich aus Immobilien besteht.
Soll ein Berliner Testament aufgesetzt werden, empfiehlt es sich, einen Anwalt zum Berliner Testament aufzusuchen. Ein Anwalt, der auf diese Art der Testamentserstellung spezialisiert ist, zu konsultieren, ist ein Garant dafür, dass das Berliner Testament in allen Belangen rechtlich wasserdicht verfasst ist.
Wurde die Ehe allerdings bereits vor dem Tod eines der beiden Partner geschieden, wird auch ein Anwalt zum Berliner Testament kaum helfen können. Denn durch die Scheidung wird der gemeinsam verfügte Wille hinfällig.