Erbausschlagung
Zu einer Erbschaft können u. a. Barvermögen, Wertpapiere, Immobilien gehören, aber auch mögliche Schulden, u. a. Kredite oder Nachlassverbindlichkeiten wie Bestattungskosten. Daher sieht das Erbgesetz die Möglichkeit einer Erbausschlagung vor, wenn z. B. die Schulden das geerbte Vermögen übersteigen. Ebenso kann ein Erbe auch aus persönlichen Gründen ausgeschlagen werden. In jedem Fall ist es wichtig, die Erbausschlagung vor dem Nachlassgericht bzw. Amtsgericht darzulegen, an dem der Erblasser zuletzt wohnhaft war. Dies kann in Form eines vom Nachlassgericht beurkundeten Protokolls oder eines notariell beglaubigten Dokuments erfolgen.
Bei der Erbausschlagung ist eine Frist, beginnend mit der Kenntnisnahme der Erbschaft, von sechs Wochen dem zuständigen Nachlassgericht zu melden. Diese Frist beträgt jedoch sechs Monate, hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland. Ausnahmen, in denen die Frist gegebenenfalls verlängert wird, sind höhere Gewalt oder eine Geschäftsunfähigkeit des Erben. Sind die erbberechtigten noch nicht volljährig, kann eine Person, die das Sorgerecht hat oder bei Eltern, beide Elternteile, das Erbe ausschlagen. Eventuell muss ein Rechtsanwalt für Erbausschlagung eine Zustimmung vom Familiengericht einholen.
Wird die Hinterlassenschaft von einem Erbberechtigten ausgeschlagen, erhält der nächste in der Erbfolge den Nachlass, der ebenfalls auf das Erbe verzichten kann. Erst wenn kein Erbberechtigter mehr vorhanden ist, geht der gesamte Nachlass an den Staat.
Liegt eine Erbausschlagung dem Nachlassgericht vor, kann diese nicht mehr rückgängig gemacht werden. Außer es stellt sich heraus, dass nach der Erklärung weitere Vermögenswerte hinzukommen, die eine Ausschlagung nicht rechtfertigen. In einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der neuen Situation, sollte ein Anwalt zur Erbausschlagung entsprechend einen Einspruch erheben, damit das Erbe dennoch angetreten werden kann.