Erbvertrag
Durch einen Erbvertrag wird vom Erblasser ein vertraglich bestimmter Erbe eingesetzt, ein Vermächtnis oder eine Auflage konzipiert. Es dürfen keine anderen Verfügungen per Vertrag vereinbart werden. Ohne seine volle Geschäftsfähigkeit kann ein Erblasser keinen Erbvertrag verfassen, da dieser nur persönlich aufgesetzt und notariell beglaubigt wirksam ist. Daher wird ein Erbvertrag nur dann aufgesetzt, wenn es die Umstände verlangen. Ein Beispiel hierfür wäre eine Sicherung des Nachfolgers in einem Unternehmen, um z.B. dem Erben einen Betrieb Schritt für Schritt zu übergeben.
Da es in einer eheähnlichen Partnerschaft nicht möglich ist, ein Ehegattentestament zu verfügen, können sich die Partner mit einem Erbvertrag gegenseitig als Erbe einsetzen. Hat ein Erblasser einen Erbvertrag verfasst, so kann er dennoch bis zu seinem Ableben sein Vermögen handhaben wie er möchte. Hat er z. B. einen Teil seines Vermögens zu Lebzeiten an einen Dritten verschenkt, so hat der vertraglich genannte Erbe das Recht, nachdem er das Erbe antrat, die Schenkung vom Beschenkten zu fordern. In einem solchen Fall könnte ein Rechtsanwalt zum Erbvertrag die Herausgabe des verschenkten Erbes einklagen. Sollte dabei eine Frist von drei Jahren, ab dem Erbfall, nicht eingehalten werden, verjährt der Anspruch auf die Schenkung.
Ein Erblasser hat das Recht wie auch bei einem Testament, den Erbvertrag anzufechten, vorausgesetzt, er hat sich geirrt, wurde betrogen, getäuscht oder bedroht. Wird dem Erblasser ein Grund geliefert, den Erbvertrag anzufechten, muss er dies persönlich innerhalb eines Jahres tun und von einem Notar beglaubigen lassen. Bei Unkenntnis der Rechtslage sollte ein Rechtsanwalt zum Erbvertrag Streitigkeiten bezüglich der Sachlage klären können.