Nachlass
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird „Nachlass“ im Sinne von Erbschaft genutzt, d. h. der Nachlass beinhaltet das gesamte Vermögen eines Erblassers. Doch zählen ebenso Dokumente oder andere Hinterlassenschaften einer Person zum Nachlass. Obwohl das Nachlassgericht über die Erbansprüche wacht, besitzt der sogenannte Nachlass keinen gesetzlichen Vertreter und somit keine Rechtsfähigkeit. Dennoch gilt der Nachlasspfleger als ein Vertreter des Gesetzes, handelt es sich um eine Erbschaft, bei der die Erben nicht bekannt sind.
Der Aufgabenbereich eines Nachlasspflegers steht unter Aufsicht des Nachlassgerichts. Das Gericht kann umständehalber einschreiten, falls es nötig wird, den Nachlasspfleger abzusetzen. Beispielsweise bei Veruntreuung des anvertrauten Nachlasses oder bei sonstigen Unstimmigkeiten. So obliegt dem Nachlasspfleger eine Haftung gegenüber den Erben, falls ein jeglicher Schaden entsteht.
Um „Nachlässe“ zu unterscheiden, werden diese unterteilt. Von Teilnachlässen spricht man, wenn zum Beispiel Dokumente oder Bilder eines Nachlassers an verschiedenen Örtlichkeiten (Museum, Schloss) aufbewahrt werden. Ein Nachlass, der hinterher um das eine oder andere Dokument/Bildmaterial ergänzt wird, bezeichnet sich als angereicherter Nachlass. Ebenso kann es ein Firmen- oder Vereinsnachlass sein, ist der Nachlasser entsprechend eine Firma oder ein Verein.
Es ist zwar nicht Bedingung, jedoch kann der Nachlasspfleger durchaus auch ein Anwalt für Nachlass sein. Wichtig ist nur, dass der „gesetzliche Vertreter“ sich darum kümmert, die nicht bekannten Erben ausfindig zu machen. Zudem ist es wegen der Kenntnisse der Gesetzeslage ein Vorzug, einen Rechtsanwalt zum Nachlass verwalten, einzusetzen. Besonders dann, wenn es darum geht, Verbindlichkeiten gegenüber den Erben, gerichtlich zu regeln oder zu klären. Gerade, da es bei Nachlässen nicht selten um größere Werte geht, empfiehlt es sich, einen Anwalt für Nachlass zu konsultieren, um die Rechtslage zu klären und, um gegebenenfalls sein Recht durchzusetzen.