Pflichtteil
Der Pflichtteil eines Nachlasses steht Kindern, Eltern, Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern des Erblassers zu, die durch ein Testament oder einen Erbvertrag vom Erbe ausgenommen bzw. nicht explizit genannt wurden. In diesem Fall haben sie Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser Pflichtteil umfasst die Hälfte des Erbteils und kann nicht durch Sachwerte abgegolten werden, sondern besteht in der Zahlung eines Geldbetrages. Kinder, ebenso adoptierte, Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers haben immer einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Entferntere Verwandte (Enkel, Urenkel) sowie Cousinen oder Cousins des Verstorbenen, bekommen nur dann einen Pflichtteil, wenn kein Verwandter da ist, der sie von der Erbfolge entbindet.
Unter Umständen kann der Erblasser durch ein Testament oder Erbvertrag verfügen, den Pflichtanteil einer Person zu verweigern. Gerade in derartigen Fällen ist es ratsam, sich Rat und Unterstützung bei einem Anwalt für Pflichtteil zu suchen.
Damit die Verweigerung des Pflichtteils rechtswirksam ist, muss ein triftiger Grund zur Zeit der Testamentaufsetzung bestehen und gerichtlich beweisbar sein. Gründe für den Entzug des Pflichtteils sind u. a., wenn ein Pflichtteilsberechtigter dem Erblasser oder seinem Ehegatten nach dem Leben trachtet; wenn dieser dem Erblasser oder einem Elternteil körperlichen Schaden zufügt. Ein weiterer Grund wäre ein Gefängnisaufenthalt von mindestens einem Jahr, ein Verweilen in einer psychiatrischen Einrichtung oder einer Entziehungsklinik, die gerichtlich angeordnet wurde.
Wie ein Pflichtteil ermittelt wird, das kann anhand eines Beispiels nachvollzogen werden. Ein alleinstehender Erblasser hinterlässt zwei Kinder, wobei nur ein Kind zum Alleinerben bestimmt wird und das andere wurde enterbt. Gemäß der gesetzlichen Erbfolge hätte diesem Kind aber die Hälfte des Erbes zugestanden. Um zumindest ¼ des Erbes zu erhalten, sollte ein Rechtsanwalt zum Pflichtteil eingeschaltet werden, um die Rechte des enterbten Kindes durchzusetzen.