Zwei Gewerbetreibende sind Nachbarn in einem Anwesen in Milbertshofen und haben dort Geschäftsräume angemietet. Der Kläger hat im Untergeschoss Lagerräume angemietet, die einen Ausstieg, der nicht als Notausstieg gekennzeichnet ist, über ein Kellerfenster zum Parkplatz im Hof haben. Zur Hoffläche ist der Ausstieg durch ein waagerechtes, aber aufklappbares Metallgitter geschützt. Auf diesem Metallgitter lagerte in der Vergangenheit immer wieder Material. Der Kläger hat den Beklagten mehrfach darauf hingewiesen und aufgefordert, den Ausstieg freizuhalten. Der Beklagte leitete die Briefe des Klägers, teilweise zerknüllt und mit Anmerkungen wie „Notausfahrt freihalten“ oder „Unsinn“ versehen, an den Kläger zurück. Auch ein ... weiter lesen