STEUERRECHT
70 Prozent versteuern und 50 prozent privat fahren
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München (jur). Auch wenn ein Geschäftswagen zu über 50 Prozent beruflich genutzt wird, können die Kosten des Autos zu 70 Prozent privat zu versteuern sein. Denn die sogenannte Ein-Prozent-Regelung wird nicht bei 50 Prozent gedeckelt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Montag, 20. August 2018, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: X R 28/15). Einziger Ausweg aus dem Dilemma ist danach ein Fahrtenbuch.
Im Streitfall wollte ein Immobilienmakler aus Bayern allerdings kein Fahrtenbuch führen, nahm seinen BMW 530d aber dennoch in das Betriebsvermögen auf. Das Auto hatte er 2006 gebraucht gekauft; im Streitjahr 2009 war es fünf Jahre alt und abbezahlt. Daher fielen nur noch Autokosten in Höhe von insgesamt 11.000 Euro an. Die Hälfte davon setzte der Makler in seiner Steuererklärung als private Nutzung an, die andere Hälfte als Betriebsausgaben.
Berechnung der privaten Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung
Weil ein Fahrtenbuch fehlte, berechnete das Finanzamt die private Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung. Danach wird monatlich ein Prozent des Listenpreises als private Nutzung angerechnet. Wegen des hohen Neuwagen-Listenpreises von 64.000 Euro ergab sich so eine Privatnutzung in Höhe von 7.680 Euro – 70 Prozent der angefallenen Gesamtkosten.
Mit dieser Rechnung war der Immobilienmakler nicht einverstanden. Zur Begründung verwies er auf eine Gesetzesänderung aus 2006. Danach solle die Ein-Prozent-Regelung nur noch bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 50 Prozent angewandt werden. Dann könne aber auch der betriebliche Kostenanteil nicht geringer als 50 Prozent sein.
Eine „Übermaßbesteuerung“ liegt nicht vor
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 15. Mai 2018 bestätigte der BFH, dass „die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung seit 2006 voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird“. Dennoch sei es „verfassungsrechtlich nicht geboten“, die nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelte Privatnutzung entsprechend auf 50 Prozent zu beschränken.
Zur Begründung erklärten die Münchener Richter, die Ein-Prozent-Regelung knüpfe gar nicht an die tatsächlichen Kosten an, sondern an den privaten Vorteil. Eine „Übermaßbesteuerung“ liege zudem auch deshalb nicht vor, weil die Fahrer eines Geschäftswagens immer die Möglichkeit hätten, durch ein Fahrtenbuch die tatsächliche Aufteilung dienstlicher und privater Fahrten nachzuweisen.
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