STEUERRECHT
Fortbildung ohne Arbeitgeberunterstützung auch steuerlich nachteilig
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Das steuerliche Dilemma bei selbstfinanzierten Fortbildungen. © Foto-Tech - stock.adobe.com
Hannover (jur). Wer eine Fortbildung aus eigener Tasche bezahlt und dafür unbezahlten Urlaub nimmt, ist als Folge auch steuerlich bei den Fahrtkosten im Nachteil. Denn die Bildungseinrichtung wird dann zum Arbeitsort, so dass nur die „Entfernungspauschale“ für den einfachen Weg steuerlich geltend gemacht werden kann, wie das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in Hannover in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20. September 2023 entschied (Az.: 4 K 20/23).
Der Kläger besuchte in den Streitjahren einen in mehrere Teile untergliederten Meistervorbereitungskurs und legte im Anschluss erfolgreich die Meisterprüfung ab. Um an dem Kurs teilnehmen zu können, nahm er bezahlten und unbezahlten Urlaub und baute Überstunden ab. Er erhielt Meister-Bafög, trug darüber hinaus die Kosten aber weitgehend selbst. Der Arbeitgeber hatte den Meisterkurs zwar vorgeschlagen, seine Unterstützung beschränkte sich aber auf zehn Tage Bildungsurlaub, zudem konnte der Kläger sein Büro weiter nutzen.
Die selbst getragenen Kosten machte der Kläger steuerlich als Werbungskosten geltend. Dabei rechnete er die Fahrtkosten wie Reisekosten ab, also die vollen gefahrenen Kilometer für Hin- und Rückweg.
Das Finanzamt erkannte dies nicht an – zu Recht, wie nun das FG Hannover entschied. Der Kläger habe den Meistervorbereitungskurs „außerhalb des Dienstverhältnisses" besucht. Die Bildungsstätte sei damit zur „ersten Tätigkeitsstätte“ geworden. Für die Wege dorthin gelte nur die Entfernungspauschale.
Zwar habe das Arbeitsverhältnis fortbestanden und der Arbeitgeber habe die Fortbildung vorgeschlagen. Nach dem seit 2014 geltenden Reisekostenrecht sei aber maßgeblich auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers abzustellen, so das FG zur Begründung. Hier habe der Arbeitgeber die Fortbildung nicht angewiesen und er habe den Kläger hierfür auch nicht von der Arbeit freigestellt. Ein Weisungsverhältnis habe daher nicht bestanden.
Weil der Bundesfinanzhof (BFH) in München zur Frage der Fortbildung „außerhalb des Dienstverhältnisses“ noch nicht entschieden hat, ließ das FG Hannover die Revision zu.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock