URHEBERRECHT
Abmahnung durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian „Django Unchained“ für Robert Diggs
Autor: BF law Rechtsanwälte Leipzig - Kanzlei
Der Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt im Auftrag seines Mandanten Herrn Robert Diggs wegen Urheberrechtsverletzung im Internet an dem Film „Django Unchained (2012)" ab. Die Rechtsverletzung soll dabei im Rahmen der Nutzung einer sog. Internet-Tauschbörse wie z.B. eDonkey2000, Bittorrent, Vuze (Azureus) durch die mit der Überwachung beauftragte Ermittlungsfirma SKB UG festgestellt und die hinter der dokumentierten IP-Adresse sich verbergenden Nutzerdaten mittels Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln erteilt worden sein.
Verlangt werden in den jeweiligen Abmahnungen die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines Betrages in Höhe von 850,00 EUR. Dieser Vergleichsvorschlag soll sich laut Abmahnung aus einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von zumindest 10.000 EUR – Anwaltskosten 749,00 EUR - und zusätzlichen Kosten für das Auskunftsverfahren und Ermittlungskosten in Höhe von mindestens 200,00 EUR Gerichtskosten und weiterer Anwaltskosten ergeben. Doch nicht gegen jeden Anschlussinhaber sind diese Ansprüche auch vollständig durchsetzbar. Auch die Höhe der Ansprüche sollte bei einer Abmahnung stets im Hinblick auf den Einzelfall überprüft werden.
Beispiele für Streitwerte bei Filsharing von Filmen:
- AG Halle, Urteil vom 24. November 2009 (Az. 95 C 3258/09): 1.200 EUR bei Anbieten eines Films (gekürzt von geforderten 10.000 EUR) (Anwaltskosten 1,3 inkl. Auslagen = 130,50 EUR)
- LG Hamburg, Beschluss vom 9. Dezember 2010 (Az. 308 O 321/10): 10.000 EUR bei aktuellem Film angemessen (Anwaltskosten 1,3 inkl. Auslagen = 651,80 EUR)
Auch das in Zukunft zu beachtende Gesetz zur Bekämpfung unseriöser Geschäftspraktiken, sog. „Anti-Abzocke-Gesetz“ soll bei Tauschbörsenabmahnungen den Streitwert auf 1.000 EUR begrenzen, so dass lediglich 155,30 EUR an Rechtsanwaltskosten entstehen können. Jedoch bleiben auch hier eine Vielzahl von Ausnahmen möglich – es ist daher abzuwarten, ob durch das Gesetz eine Trendwende eingeläutet wird und Privatnutzer tatsächlich vor überhohen Gebührenforderungen geschützt werden.
Sollten Zweifel der Rechtfertigung oder der Höhe der geltend gemachten Ansprüche bestehen, so ist dringend davor abzuraten, die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Denn darin erkennt der Unterzeichnende die Ansprüche dem Grund nach an und verpflichtet sich zur Zahlung.
Ein anwaltlicher Rat für alle von einer Abmahnung Betroffenen kann daher nur lauten:
- Lassen Sie ggf. die Abmahnung überprüfen, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt
- Prüfen Sie die Höhe des Geldbetrages, welcher gefordert wird, unter Umständen kann dieser um ein vielfaches geringer ausfallen, da die abmahnende Kanzlei sehr oft, von den höheren Streitwerten in der Rechtsprechung ausgeht
- auch kann nicht festgestellt werden, ob es sich bei dem Anschlussinhaber auch gleichzeitig um die Person handelt, welche die Urheberrechtsverletzung begangen hat, um dies ggf. zu klären und nachzuweisen bedarf es Erfahrung und Kenntnis über entsprechende Urteile, um den zunächst bestehenden Anschein zu widerlegen müssen Angaben zur Internetnutzung gemacht werden
- auf keinen Fall aus Angst heraus, die im Schreiben anliegende Unterlassungserklärung unterzeichnen und an die abmahnende Kanzlei zurücksenden, denn darin sind zu oft belastende Bestimmungen enthalten, die Sie mit einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung ausschließen können
Zur Formulierung einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung brauchen Sie regelmäßig die Hilfe eines auf dem Gebiet des Urheberrechts tätigen Rechtsanwalts, denn bereits eine fehlerhafte Unterlassungserklärung kann das Prozessrisiko statt zu verringern auch deutlich erhöhen.
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt
Telefon: 0341/4925 00-01 (Vertretung bundesweit)
Internet www.rechtsanwalt-baumgaertner.de
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