WETTBEWERBSRECHT
Abmahnung wegen fehlerhafter AGB und Widerrufsbelehrung
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
Keine Kostenerstattung bei übereilter Einstweiliger Verfügung („Nachfasspflicht“)
OLG Frankfurt, Beschluß vom 24.04.2014, 6 W 118/13
Im dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall waren die Verwendung fehlerhafter AGB und fehlerhafter Widerrufsbelehrung abgemahnt worden. Eine vorformulierte Unterlassungserklä-rung war nicht beigefügt. Der Abgemahnte übersandte daraufhin überarbeitete AGB im Ent-wurf mit der Bitte um Freigabe, kündigte die Übersendung der geforderten Kostenpauschale an und bat darum, ihm eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu übersenden, falls der Abmahnende dies noch für notwendig erachten würde. Auf jeden Fall bat er um Kontakt-aufnahme, bevor gerichtliche Schritte eingeleitet werden sollten.
Der Abmahnende beantragte den Erlaß einer Einstweiligen Verfügung, ohne jedoch vorher „nachzufassen“ und den Abgemahnten zur Abgabe einer ausreichenden Unterwerfungserklä-rung aufzufordern.
Der Antrag auf Erlaß einer einsteiligen Verfügung war in der Sache berechtigt. Das Gericht hat dem Antragsteller aber die Kosten des Verfahrens auferlegt, da Anlass zur Stellung eines Eilantrages trotz zunächst erfolgloser Abmahnung nicht bestanden habe. Da der Antragsgeg-ner im Verfahren sofort eine ausreichende Unterwerfungserklärung abgab, waren die Kosten nach § 93 ZPO (nach Erledigung der Hauptsache) dem Antragsgegner aufzuerlegen, denn Anlass zur Klageerhebung gibt ein Verhalten nur, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Dies war hier nicht der Fall.
Fazit:
So erfreulich die Entscheidung für den Abgemahnten ist, so wenig sollte man sich darauf ver-lassen, daß der Abmahner bei Fehlen einer nicht für ausreichend gehaltenen Unterwerfungs-erklärung den Abgemahnten zur Abgabe einer ordnungsgemäßen Erklärung auffordern muss (Nachfasspflicht). Sicherer und in der Regel kostengünstiger ist es, die Abmahnung inhaltlich von spezialisierten Fachanwalt prüfen zu lassen und in dem Umfang, in der sie berechtigt, ist eine Erklärung abzugeben, wenn es nicht sogar mitunter taktisch ratsam ist, keine Erklärung abzugeben.
Volker Backs LL.M.
Rechtsanwalt
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