ARBEITSRECHT
Amazon befristet Arbeitsverträge im Weihnachtsgeschäft. Zu Recht?
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
Wann haben Arbeitnehmer ein Recht auf unbefristete Verträge? Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin (wirksame Befristung von Arbeitsverträgen, Entfristungsklage)
Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe vom 28.11.2011, dass das Online-Versandhaus Amazon offenbar systematisch immer wieder (auch dieselben) sonst arbeitslosen Arbeitnehmer für kurze Zeit bei Stoßzeiten befristet einstellt und dafür Leistungen von der Arbeitsagentur erhält. Arbeitnehmervertreter berichten dem Spiegel zufolge von etwa 4.500 Mitarbeitern bei Amazon, der jedes Jahr bei Stoßzeiten wie der Vorweihnachtszeit eingesetzt werden – zum Teil als unbezahlte Praktikanten, die nebenher Sozialleistungen beziehen. Eine Anfrage vom Spiegel, wie viele der befristet eingestellten Arbeitnehmer bereits mehrfach ein unbezahltes Praktikum absolviert hätten, beantwortete Amazon ausweichend.
Möglicherweise ist Amazon verpflichtet, den Mitarbeitern, die bereits zum wiederholten Mal nur befristet eingestellt werden, einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten.
Die Befristung von Arbeitsverträgen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich erlaubt. Da das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme von der Regel bleiben soll, erlaubt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Befristung von Arbeitsverhältnissen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Einer der Voraussetzungen ist, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht mit jemandem abgeschlossen werden darf, der zuvor in demselben Unternehmen tätig war. Sollte ein befristet eingestellter Arbeitnehmer dort vorher etwa als Praktikant tätig gewesen sein, ist die Befristung unzulässig. Der Arbeitnehmer kann dann auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses klagen. Eine Ausnahme gilt bei zurückliegenden Berufsausbildungsverhältnissen. Frühere Azubis dürfen zunächst befristet eingestellt werden.
Das Bundesarbeitsgericht entschied im April 2011, dass eine vorherige Beschäftigung auch abgesehen von Berufsausbildungsverhältnissen nicht immer zur Unwirksamkeit der Befristung führt. Sollte die vorige Beschäftigung mehrere Jahre zurückliegen, darf der Arbeitgeber befristet einstellen. Als Grenze benannte das Gericht eine Zeit von 3 Jahren. Arbeitnehmer, die vor mehr als 3 Jahren bei der Firma beschäftigt waren, dürfen demnach grundsätzlich befristet eingestellt werden. Wenn allerdings, wie bei Amazon, dieselben Personen immer wieder im Weihnachtsgeschäft nur kurze Zeit beschäftigt werden, könnten die Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Beschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis haben. Dieser Anspruch ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Ablauf der Befristung mit einer sogenannten Entfristungsklage beim Arbeitsgericht durchsetzbar.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Nach wie vor gilt: Sollten Sie vor Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages bei dem Arbeitgeber tätig gewesen sein, ist die Befristung grundsätzlich unwirksam. Vor dem Arbeitsgericht können Sie kurz nach Ende Ihres Arbeitsverhältnisses auf Entfristung klagen. Doch Vorsicht: Diese Klage ist nur innerhalb von 3 Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses möglich. Danach haben Sie in der Regel keine Möglichkeit mehr, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (oder eine Abfindung) zu erreichen.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Prüfen Sie vor Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses immer auch, ob der Bewerber vorher bei Ihnen tätig war. Bedenken Sie aber, dass die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Ihnen neue Möglichkeiten zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit ehemaligen Mitarbeitern eröffnet, die vor mehr als 3 Jahren bei Ihnen tätig waren.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
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