STEUERRECHT
Ambulante Chemotherapien im Krankenhaus sind nicht steuerpflichtig
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Mit Urteil vom 24. Oktober 2012 (Az. 10 K 630/11 K) hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Abgabe von Krebsmedikamenten (sog. Zytostatika) durch ein Krankenhaus im Rahmen ambulanter Chemotherapien einen Zweckbetrieb darstellt und damit nicht der Körperschaftsteuer unterliegt.
Wie die stationäre Behandlung stelle auch die ambulante Chemotherapie eine einheitliche Krankenhausleistung dar. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 82/12 anhängig.
Zum selben Ergebnis war in einem vergleichbaren Fall bereits der 9. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 23. Februar 2012 (Az. 9 K 4639/10 K,G, Rev. BFH I R 31/12) gekommen. Dass Medikamentenabgaben im Rahmen ambulanter Chemotherapien umsatzsteuerfrei sind, hatte der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. Mai 2011 (Az. 4 K 435/09 U) entschieden. Hierzu ist derzeit ein Verfahren am Europäischen Gerichtshof (Az. C-366/12) anhängig.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 24. Oktober 2012 (Az. 10 K 630/11 K)
Quelle: Finanzgericht Münster