ARBEITSRECHT
„Arbeit auf Abruf“ sichert nur Lohn für 20 Wochenstunden
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„Arbeit auf Abruf“ sichert nur Lohn für 20 Wochenstunden © Symbolgrafik:© fotomek - stock.adobe.com
Erfurt (jur). Eine mit dem Arbeitgeber vereinbarte „Arbeit auf Abruf“ ohne vertraglich festgelegte Arbeitszeit garantiert nur einen vergüteten Arbeitszeitumfang von mindestens 20 Wochenarbeitsstunden. Nur weil eine Arbeitnehmerin in der Vergangenheit in einem willkürlich festgelegten Zeitraum mehr gearbeitet und entsprechend verdient hat, kann sie das Fortbestehen dieses Arbeitszeitumfangs nicht weiter einfordern, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch, 18. Oktober 2023, in Erfurt (Az.: 5 AZR 22/23).
Geklagt hatte eine seit 2009 als „Abrufkraft Helferin Einlage“ in einem Unternehmen der Druckindustrie beschäftigte Frau. Ihr Arbeitsvertrag sah keinen genauen Umfang ihrer Arbeitszeit vor. Eine Betriebsvereinbarung sah für „Arbeit auf Abruf“ eine Mindest-Arbeitszeit von zehn Stunden wöchentlich entsprechend der damaligen gesetzlichen Regelung vor. Ab 2019 wurde die Stundenzahl im Gesetz auf 20 erhöht.
Zwischen 2017 und 2019 wurde die Klägerin häufig „abgerufen“. Sie arbeitete im Durchschnitt monatlich 103,2 Monatsstunden. Doch als sie für die Monate August bis Dezember 2020 sowie für Juli und August 2021 in geringerem Umfang gearbeitet hatte, verlangte sie für diese Zeiten einen Lohnnachschlag. Die von ihr ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit sei „im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung“ als die nunmehr vereinbarte Arbeitszeit anzusehen. An den in der Vergangenheit angefallenen höheren Arbeitszeitumfangs sei der Arbeitgeber weiter gebunden.
Das Arbeitsgericht sprach ihr nur eine höhere Vergütung auf Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden zu. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz schreibe eigentlich vor, dass die Arbeitszeit vertraglich geregelt wird. Werde dies versäumt, gelte laut Gesetz auch bei einer „Arbeit auf Abruf“ eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.
Das Landesarbeitsgericht Hamm und nun auch das BAG wiesen den weiteren Anspruch der Klägerin auf einen Lohnnachschlag ab. Nach den gesetzlichen Regelungen gelte bei einer „Arbeit auf Abruf“ ohne vertragliche Stundenvereinbarung eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Nur weil ein Arbeitgeber in einem willkürlichen und vorübergehenden Zeitraum eine Beschäftigte häufiger abgerufen hat, entstehe daraus noch kein Recht, dass dies auch künftig so sein soll.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock