VERWALTUNGSRECHT
Arbeitseinsatz Strafgefangener ist mitbestimmungsfrei
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Leipzig (jur). Beim Einsatz von Strafgefangenen für Hilfsarbeiten in öffentlichen Dienststellen geht es vorrangig um Resozialisierung. Es handelt sich daher nicht um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung, entschied am Mittwoch, 14. August 2013, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 6 P 8.12). Es wies damit den Personalrat des Universitätsklinikums Düsseldorf ab.
Dort sind Strafgefangene für Hilfsarbeiten in den Gärten des Klinikums beschäftigt. Wer für diese Tätigkeit Freigang erhält, entscheidet die jeweilige Gefängnisleitung. Der Personalrat meint, es handele sich um mitbestimmungspflichtige Einstellungen.
Wie schon das Verwaltungsgericht Düsseldorf und das Oberverwaltungsgericht Münster ist auch das Bundesverwaltungsgericht dem nicht gefolgt. Der Arbeitseinsatz der Häftlinge sei vom Resozialisierungsgedanken geprägt. Eine Eingliederung in die Arbeitsabläufe der Uniklinik erfolge nicht. Für mitbestimmungspflichtige Entscheidungen der Dienststelle bleibe überhaupt kein Spielraum, entschieden die Leipziger Richter.
Auch das Argument des Personalrats, Mitarbeiter des Uniklinikums müssten die Strafgefangenen einweisen und anleiten, ließt das Bundesverwaltungsgericht nicht gelten. Damit erfülle das Klinikum lediglich seine „Verpflichtung zur Mitwirkung an der Resozialisierung“. Eine nennenswerte Belastung für die Beschäftigten ergebe sich dadurch nicht.
Quelle:© www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage