VERWALTUNGSRECHT
Auf CO2-Berechtigungen muss Air Berlin wohl verzichten
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Berlin (jur). Der Insolvenzverwalter der pleitegegangenen Fluggesellschaft Air Berlin erhält keine Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit um rückwirkend entzogene CO2-Emissionsberechtigungen. Der Widerruf der Deutschen Emissionshandelsstelle über CO2-Emissionsberechtiguntgen ab dem 1. März 2018 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Montag, 26. November 2018, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: VG 10 K 265.18).
Die Europäische Union hatte zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen 2005 den Europäischen Emissionshandel eingeführt. Die Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt vergibt hierzu Berechtigungen, wie viel CO2 Kraftwerke und andere Treibhausgasproduzenten zusammen ausstoßen dürfen. Die Berechtigungen müssen die Unternehmen am Markt kaufen oder an einer Börse ersteigern. Teilweise erhalten Firmen Berechtigungen von der Behörde kostenfrei zugeteilt. Benötigt eine Firma aber mehr Berechtigungen als sie zugeteilt bekommen hat, muss sie diese an der Börse von Firmen kaufen, die umweltfreundlicher agiert und deshalb nicht alle ihre zugeteilten Berechtigungen benötigt haben.
Rückwirkender Entzug der kostenlos erteilten Luftverkehrsberechtigungen
Air Berlin hatte vor seiner Insolvenz für die Handelsperiode 2013 bis 2020 kostenlose Luftverkehrberechtigungen zugeteilt bekommen. Mit der Insolvenz und der damit verbundenen Einstellung der Flugtätigkeit Ende Oktober 2017 entzog die Deutsche Emissionshandelsstelle für die Jahre 2018 bis 20020 rückwirkend ab Januar 2018 die kostenlos erteilten Luftverkehrsberechtigungen.
Damit konnte der Insolvenzverwalter diese auch nicht mehr an der Börse verkaufen. Die im Streit stehenden Berechtigungen hatten einen Wert von rund 77 Millionen Euro.
Antrag auf Prozesskostenhilfe
Um gegen den Entzug der Emissionsberechtigung gerichtlich vorgehen zu können, beantragte der Insolvenzverwalter nun Prozesskostenhilfe. Weder aus der Insolvenzmasse noch von den einzelnen Massegläubigern könne ein Prozess finanziert werden.
Doch die Prozesskostenhilfe lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. November 2018 ab. Der Widerruf der CO2-Emissionsberechtigungen sei „aller Voraussicht nach rechtmäßig“. Dies gelte für die Zeit ab 1. März 2018. Ein Prozess habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Für die Monate Januar und Februar 2018, also jene vor Erlass des Bescheides der Behörde, sei der Ausgang der Klage offen. Hier sei es aber zumutbar, dass einzelne Neumassegläubiger, die von einer Klage profitieren, diese auch finanzieren, entschied das Verwaltungsgericht.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage