ARBEITSRECHT
BAG begrenzt Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Wiedereingliederungen
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Erfurt (jur). Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Wiedereingliederung kranker oder behinderter Arbeitnehmer ist auf allgemeine Regeln beschränkt, wie in solchen Fällen vorzugehen ist. Regelungen, die im Ergebnis zu einer Mitbestimmung in jedem Einzelfall führen, gehen dagegen zu weit und sind daher unwirksam, entschied am Dienstag, 22. März 2016, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 1 ABR 14/14).
Beim sogenannten betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) geht es darum, wie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann. Möglich sind beispielsweise eine leidensgerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes, veränderte Aufgabenbereiche des Arbeitnehmers oder ein stufenweiser Wiedereinstieg zunächst in Teilzeit. Eine krankheitsbedingte Kündigung kann unwirksam sein, wenn nicht zuvor eine solche Wiedereingliederung versucht wurde.
Bei der Gestaltung des bEM besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Im entschiedenen Fall konnte sich allerdings ein Unternehmen in Hamburg mit seinem Betriebsrat nicht einigen. Daher wurde eine Schiedsstelle eingesetzt.
Der Schiedsspruch sah ein „Integrationsteam“ vor, das dem Arbeitgeber jeweils Vorschläge für die Wiedereingliederung unterbreiten sollte. In diesem Team sollte auch der Betriebsrat vertreten sein.
Der Arbeitgeber hielt den Schiedsspruch für unwirksam und klagte.
Mit Erfolg: Das Mitbestimmungsrecht beschränke sich auf die Frage, „wie die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann“. Die konkrete Umsetzung im Einzelfall sei dann aber allein Sache des Arbeitgebers. Mit der Bildung eines „Integrationsteams“ unter Beteiligung des Betriebsrats gehe der Schiedsspruch über diesen gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinaus, entschied das BAG.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage