SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
BGH: Helfer haftet wegen Haftpflichtversicherung
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Karlsruhe (jur). Bei der Nachbarschafts- und sonstiger Gefälligkeitshilfe führt das Bestehen einer Haftpflichtversicherung dazu, dass der Helfende für von ihm verursachte Schäden tatsächlich haftet. Das geht aus einem am Dienstag, 28. Juni 2016, veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor (Az.: VI ZR 467/15). Konkret muss danach die Haftpflichtversicherung eines Helfers für Wasserschäden bei seinem Nachbarn aufkommen.
Der Helfende hatte während eines Kuraufenthalts des Nachbarn dessen Haus und Garten versorgt. An einem Junitag sprengte er die Blumen im Garten. Hinterher drehte er die Schlauchspritze zu, vergaß aber, auch den Wasserhahn abzudrehen. In der Nacht löste sich die Spritze aus dem Schlauch, und große Mengen Wasser flossen in den Garten und von dort auch in das Untergeschoss des Nachbarn.
Dessen Versicherung regulierte den Schaden in Höhe von knapp 12.000 Euro. Dieses Geld forderte die Versicherung dann aber von dem helfenden Nachbarn zurück.
In der Vorinstanz meinte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz noch, dass bei sogenannten Gefälligkeitsschäden ein unbezahlter Helfer jedenfalls für leichte Fahrlässigkeit nicht haftet. Denn es sei davon auszugehen, dass beide Seiten dies so vereinbart hätten, wenn sie vorher über das Problem nachgedacht hätten.
Wie nun der BGH entschied, ist davon aber nicht automatisch, sondern nur unter engen Voraussetzungen auszugehen. Und wörtlich heißt es dann weiter: „An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist. Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten.“
Eine enge persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem reicht danach für eine Haftungsbeschränkung ebenso wenig aus wie der „Umstand, dass es sich vorliegend um eine alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Nachbarn handelt“.
Notwendig für eine Haftungsbeschränkung ist danach, dass keine Haftpflichtversicherung besteht und dass „ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde“. Hinzukommen müssen laut BGH dann noch „besondere Umstände, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen“.
Wie diese „besonderen Umstände“ aussehen könnten, entschied der BGH nicht. Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 26. April 2016 schied hier eine Haftungsbeschränkung schon wegen der Haftpflichtversicherung und auch wegen des überschaubaren Haftungsrisikos aus.
Ob und in welchem Umfang „Gefälligkeitsschäden“ von einer privaten Haftpflichtversicherung gedeckt sind, hängt von der jeweiligen Police ab.
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