Infos zum Rechtsanwalt für Schadensersatz und Schmerzensgeld
Schadensersatz
Per Definition bezeichnet der Schadenersatz den Ausgleich eines Schadens, der einer Person durch einen anderen entstanden ist. Unter „Schaden“ versteht man Im rechtlichen Sinne eine unfreiwillige Einbuße an Vermögenswerten oder Rechtsgütern infolge eines auf sie einwirkenden Ereignisses. Bei der Entschädigung unterscheidet man zudem zwischen materiellen und immateriellen Schäden. Die Höhe und der Umfang der Entschädigung sind im Schadensersatzrecht festgelegt. Das deutsche Zivilrecht unterscheidet zudem zwischen gesetzlichen und vertraglichen Schadensersatzansprüchen. Dazu kann bei Personenschäden auch der Anspruch auf ein Schmerzensgeld bestehen.
Vertragliche Schadensersatzansprüche
Stehen zwei Parteien miteinander in einer vertraglichen Verbindung wie z.B. durch einen Werkvertrag, Bauvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag etc. und die im Vertrag festgelegten Verpflichtungen werden nicht erfüllt, dann hat dies eine Störung des Leistungsverhältnisses zur Folge. Die Leistungsstörung kann dabei in unterschiedlicher Form auftreten wie verspätete Erfüllung, schlechte Erfüllung oder gar keine Erfüllung. Eine inhaltliche Änderung des Vertragsverhältnisses ist die Rechtsfolge. Dabei kann die ursprüngliche Leistung sich in eine Schadenersatzpflicht umwandeln.
Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag heraus lassen sich am besten am Beispiel einer gebuchten Reise erklären. Hier wird ein Vertrag zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden geschlossen, der gewisse Leistungen beinhaltet, die dem Reisenden versprochen werden. Beispiel: Zwei Woche Urlaub im 4-Sterne-Hotel und einem Zimmer mit Balkon und Meerblick. Angenommen, der Reisende kommt am Urlaubsort und am Hotel an. Das Hotel ist voll ausgebucht und leider kann dem Reisenden kein Zimmer mit Balkon und Meerblick mehr angeboten werden. Da der Reisende für diese Leistungen aber bezahlt hat, hat er ab diesem Augenblick den Anspruch eines Schadensersatzes. Das kann in diesem Fall zum Beispiel ein Upgrade auf eine bessere Zimmerkategorie sein oder (da das Haus ausgebucht ist) eine finanzielle Rückerstattung bzw. Rabattierung.
Einen Sonderfall stellt die Dritthaftung dar, bei dem nicht dem Vertragspartner, sondern eine am Vertrag nicht beteiligtem Dritten ein Nachteil zugefügt wurde. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Mieter eine neue Wohnung bezieht und damit verbunden einen Vertrag mit dem Vermieter abgeschlossen hat. Kurze Zeit nach dem Einzug entdeckt der Mieter schwerwiegenden Schimmel im Kinderzimmer, von dem das Kind krank wird. In diesem Fall haftet der Vermieter für den Schaden bzw. für die Erkrankung des Kindes, da ihm beim Mietvertragsabschluss klar gewesen sein muss, dass das Kind mit in der Wohnung wohnt und somit dem Schimmel direkt ausgesetzt ist.
Gesetzliche Schadensersatzansprüche
Gesetzliche Schadensersatzansprüche sind in entsprechenden Gesetzen geregelt. Das Deliktsrecht ist in § 823 Abs.1 BGB folgendermaßen festgesetzt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Weitere Schadensersatzansprüche können über das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie dem Familienrecht geltend gemacht werden. Schadensersatzpflicht besteht zudem bei Verstößen gegen das Schutzgesetz – etwas bei Tötungsdelikten, Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen. Das Produkthaftungsgesetz regelt des Weiteren den Schadensersatz gegenüber einem Produktherstellers, dessen Produkt im Handel mit einem Schaden verkauft wurde bzw. beim Gebrauch dem Konsumenten Schaden zufügt (z.B. Lebensmittelvergiftung). In diesen Fällen muss das Unternehmen das Produkt vom Markt nehmen bzw. den geschädigten Konsumenten einen Schadensersatz anbieten. Weitere Schadensersatzansprüche ergeben sich auch aus dem Straßenverkehrsgesetz. Die Haftung für den Schaden hängt hier maßgeblich davon ab, ob der Unfallverursacher vorsätzlich, fahrlässig oder unschuldig gehandelt hat. Je nach Sachbeschädigung oder je nach körperlicher und seelischer Schädigung des Unfallopfers wird dann vom Gericht entschieden, wie hoch der Schadensersatz ausfällt.
Besitzer von Tieren oder Eltern können ebenfalls für das Handeln ihrer Vierbeiner oder Kinder in die Haftung genommen werden. Nach einem Urteil des OLG Celle haften Tierhalter sogar dann für durch Ihr Tier verursachte Schäden, wenn es sich unter Aufsicht eins Dritten befindet. Auch wenn der Tierbesitzer in diesem Fall keinerlei Möglichkeit hat, das Tier zu steuern. [Oberlandesgericht Celle, 20 U 38/11]