In seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2009 hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit den Anforderungen an die ärztliche Aufklärung vor kosmetischen Operationen zu befassen. Im konkreten Fall hatte die damals 54-jährige Klägerin eine Fettabsaugung am Bauch (Liposuktion) durchführen lassen. In dem von ihr unterzeichneten Aufklärungsformular waren als Risiken des Eingriffs "Nachblutung, Infektion, Hautüberschussbildung, nicht sichtbare und sichtbare Narbenbildungen, unter Umständen mit Beschwerden, möglicher Folgeeingriff, Dellenbildung in der Haut, Thrombose, Embolie" aufgeführt. Auf direkte Nachfrage der Klägerin hatte der beklagte Chirurg erklärt, die Risiken ... weiter lesen